6. Mit Schreiben vom 4. November 2015 informierte Rechtsanwalt D.___ über die Mandatsübernahme resp. die Beauftragung durch den Beschwerdeführer und das Erlöschen des Mandatsverhältnisses zwischen Fürsprecher C.___ und dem Beschwerdeführer. 7. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2015 abgewiesen und den Beschwerdeführer von der ärztlichen Notfalldienstpflicht ausgeschlossen. 8. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 29. Juli 2016 Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) eingereicht. Er beantragt was folgt: