5. Am 26. August 2015 überwies die BEKAG die Notfalldienststreitigkeit an das Kantonsarztamt (KAZA; nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, der Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. Juni 2015 sei zu bestätigen und der Beschwerdeführer sei zur Leistung einer Ersatzabgabe zu verpflichten. Der Beschwerdeführer beantragte, der Entscheid des Beschwerdegegners vom 3. Juni 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, den Beschwerdeführer für den allgemeinen ärztlichen Notfalldienst einzuteilen.