Gesundheits- Direction de la santé und Fürsorgedirektion publique et de la des Kantons Bern prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 3011 Bern Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch lw / stm / kr RA Nr. GEF.2016-1382 B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 18. September 2017 in der Beschwerdesache zwischen Herr Dr. med. X.___ Beschwerdeführer gegen Ärztlicher Bezirksverein Y.___, handelnd durch die statutarischen Organe Beschwerdegegner sowie Kantonsarztamt (KAZA), Rathausgasse 1, 3011 Bern Vorinstanz betreffend Streitigkeit aus Notfalldienstpflicht (Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016) Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern I. Sachverhalt 1. Herr Dr. med. X.___ (fortan: Beschwerdeführer) verfügt seit 1991 über die Berufsaus- übungsbewilligung als Arzt im Kanton Bern und führt eine hausärztliche Praxis in A.___. 2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 schloss der ärztliche Bezirksverein Y.___ (fortan: Be- schwerdegegner) den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung von der Notfalldienstpflicht aus. Dieser Entscheid wurde dem Vorstandsausschuss der Ärztegesellschaft des Kantons Bern (BEKAG) mitgeteilt bzw. weitergeleitet. 3. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, dass er den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht nicht akzeptiere. 4. Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 informierte Fürsprecher C.____ den Beschwerdegeg- ner über seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer und wies darauf hin, dass der Be- schwerdeführer weiterhin bereit sei, Notfalldienst zu leisten. 5. Am 26. August 2015 überwies die BEKAG die Notfalldienststreitigkeit an das Kantons- arztamt (KAZA; nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, der Entscheid des Beschwerde- gegners vom 3. Juni 2015 sei zu bestätigen und der Beschwerdeführer sei zur Leistung einer Ersatzabgabe zu verpflichten. Der Beschwerdeführer beantragte, der Entscheid des Be- schwerdegegners vom 3. Juni 2015 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuwei- sen, den Beschwerdeführer für den allgemeinen ärztlichen Notfalldienst einzuteilen. 6. Mit Schreiben vom 4. November 2015 informierte Rechtsanwalt D.___ über die Man- datsübernahme resp. die Beauftragung durch den Beschwerdeführer und das Erlöschen des Mandatsverhältnisses zwischen Fürsprecher C.___ und dem Beschwerdeführer. 7. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdefüh- rers vom 10. Juli 2015 abgewiesen und den Beschwerdeführer von der ärztlichen Notfall- dienstpflicht ausgeschlossen. 8. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 29. Juli 2016 Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) eingereicht. Er beantragt was folgt: 1. Es sei die Verfügung 2014-12476 vom 28. Juni 2016 aufzuheben. 2. Es sei unter Aufhebung der Verfügung 2014-12476 vom 28. Juni 2016 Dispositiv Ziffer 1 dahin- gehend abzuändern, dass „Das Gesuch vom 10. Juli 2015 wird gutgeheissen. Der Gesuchstel- ler ist weiterhin berechtigt, ärztlichen Notfalldienst zu leisten. Die Gesuchsgegnerin sei anzu- weisen, den Gesuchsteller für den allgemeinen ärztlichen Notfalldienst einzuteilen." Seite 2 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 3. Es sei unter Aufhebung der Verfügung 2014-12476 vom 28. Juni 2016 Dispositiv Ziffer 2 dahin- gehend abzuändern, dass „Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf 500 Franken, trägt der Kanton. 4. Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – 9. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorak- ten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 5. September 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde vom 29. Juli 2016. 10. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 23. September 2016 unaufgefordert ergänzende Ausführungen zur Beschwerde vom 29. Juli 2016. 11. Mit Schreiben vom 17. November 2016 informierte Rechtsanwalt D.___ über die Man- datsniederlegung mit sofortiger Wirkung. 12. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 24. Dezember 2016 erneut unaufge- fordert Ausführungen zum Verfahren und zu weiteren Belangen in der Hausärzteschaft des Bezirks E.___. 13. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. März 2017 eine „Klage auf finanzielle Entschädigung für willkürlichen Ausschluss vom ärztlichen Notfalldienst“ ein, worin er den Beschwerdegegner auf Ersatz des durch den Ausschluss entstandenen Schadens einklagte und die „zeitnahe Übertragung des Verfahrens an ein ziviles Gericht be- antragte“. Von der vorgenannten Eingabe wurde durch das Rechtsamt der GEF mit Verfügung vom 24. März 2017 Kenntnis genommen und gegeben und gleichzeitig festgestellt, dass die Klage nicht in den Zuständigkeitsbereich der GEF falle und auch keine Weiterleitungspflicht bestehe. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1 Art. 10 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) Seite 3 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 1.1. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016. Diese ist gemäss Art. 46 Abs. 1 GesG2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3 bei der GEF als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän- dig. 1.2. Der Beschwerdeführer ist Verfügungsadressat und damit ohne weiteres zur Be- schwerdeführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG legitimiert. 1.3. Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 1.4. Die GEF prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststel- lung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unan- gemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GEF steht somit volle Kognition zu. 2. Aufschiebende Wirkung 2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 29. Juli 2016 vor, der Be- schwerde komme im vorliegenden Fall aufschiebende Wirkung nach Art. 68 Abs. 1 VRPG zu. 2.2. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 vor, der Entscheid der Vorinstanz vom 28. Juni 2016 enthalte eine negative Anordnung, wonach das Gesuch des Beschwerdeführers um Einteilung in den Notfalldienst abgewiesen worden sei. Beschwerden gegen abweisende Entscheidungen hätten keine „aufschiebende Wirkung“, denn eine positive Rechtsgestaltung, die durch die Beschwerdeerhebung gehemmt werden müsste oder könnte, liege gerade nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer während des Be- schwerdeverfahrens eine vorsorgliche Regelung des Streitgegenstands beantragen wolle, habe er dies mittels Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu tun. 2.3. Nach Art. 68 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn die Ge- setzgebung nichts anderes bestimmt. Die aufschiebende Wirkung kann sich grundsätzlich aber nur im Zusammenhang mit „positiven“ Verfügungen entfalten. Darunter fallen all jene Anordnungen, die – zugunsten oder zuungunsten des Adressaten – die bisherige Rechtslage verändern. Bei „negativen“ Verfügungen (Abweisung eines Begehrens oder Nichteintreten) lässt sich demgegenüber nichts aufschieben. Sie verursachen keine Änderung im individuel- len Rechtsbestand, weshalb nichts „Vollstreckbares“ und damit „Aufschiebbares“ angeordnet 2 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) Seite 4 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern wurde.4 Wegen der Wirkungslosigkeit des Suspensiveffekts bei negativen Verfügungen sind unter Umständen vorsorgliche Massnahmen in Betracht zu ziehen.5 2.4. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2015 durch den Beschwerdegegner mit sofortiger Wirkung von der ärztlichen Notfalldienstpflicht ausgeschlos- sen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2015 – welches als sinngemässes Gesuch um Überprüfung des Entscheides des Beschwerdegegners entgegengenommen wurde – abgewiesen und den Beschwerdeführer von der ärztlichen Notfalldienstpflicht ausgeschlossen. Damit hat die Vorinstanz den Ent- scheid des Beschwerdegegners unter gleichzeitiger Abweisung des Begehrens des Be- schwerdeführers bestätigt. Es handelt sich folglich um eine negative Feststellungsverfügung, welche am Rechtsbestand der Situation (Ausschluss von der Notfalldienstpflicht) nichts än- dert. Einer Beschwerde hiergegen kann somit kein Suspensiveffekt zukommen. Um den er- wünschten Effekt zu erlangen, hätte der Beschwerdeführer mittels vorsorglichen Massnahmen die weitere Einteilung und Leistung von Notfalldienst beantragen müssen. Ein entsprechendes Begehren geht jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäss aus der Beschwerde vom 29. Juli 2016 hervor. Auch ist die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von Amtes wegen nach Art. 27 Abs. 1 VRPG vorliegend nicht angezeigt. 3. Streitgegenstand 3.1. Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht vom ärztli- chen Notfalldienst ausgeschlossen wurde. Im Einzelnen sind das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Ausschluss sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu prüfen. Über- dies ist eine allfällige Verletzung der Wirtschaftsfreiheit zu prüfen. 3.2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Vorbringen geltend macht, ist hierauf nicht weiter einzugehen. Insbesondere bildet die Frage einer allfälligen Ersatzabgabe höchstens im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Gegenstand des Verfahrens. Auch allfällige Schadenersatzforderungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerde- gegner sowie Fragen rund um eine angebliche Auslagerung des F.___ sowie daraus resultie- renden Umbaumassnahmen des Praxisgebäudes des Beschwerdeführers bilden vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. 4 Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 183 f.; Thomas Merkli/Arthur Ae- schlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 68 N 5 5 vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N 5 Seite 5 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 4. Argumentation Verfahrensbeteiligte 4.1. Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Zwischen den Partei- en beständen seit längerer Zeit Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Wahrnehmung der Notfalldienstpflicht durch den Beschwerdeführer. Letzterer halte selber fest, dass er mit diver- sen involvierten Personen, insbesondere mit dem Vize-Präsidenten des Beschwerdegegners, seit Jahren zerstritten sei. Der Beschwerdegegner dagegen berichte von „verhärteten Fron- ten" zwischen dem Beschwerdeführer und den sonstigen Notfalldienstpartnern. Da in abseh- barer Zeit nicht mit einer dauerhaften Beseitigung der bestehenden Differenzen zu rechnen sei, liege es im Interesse eines möglichst reibungslos funktionierenden Notfalldienstes, dass der Beschwerdeführer (zumindest vorderhand) keinen Notfalldienst mehr leiste. Dieses öffent- liche Interesse stelle einen wichtigen Grund für den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht dar und überwiege die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen (insb. an- geblicher Verdienstausfall) bei weitem. Der Ausschluss von der Notfalldienstpflicht habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer eine Ersatzabgabe an den Beschwerdegegner zu leisten habe. Die Leistung einer Ersatzabgabe sei schon alleine deshalb verhältnismässig, weil der Beschwerdeführer mit dem Ausschluss von der Notfalldienstpflicht von der primären Pflicht zur Leistung von Notfalldienst entlastet werde. Bei diesem Ergebnis erübrige sich die Bewer- tung der zahlreichen einzelnen Vorfälle und Ereignisse der vergangenen Jahre im Zusam- menhang mit der Wahrnehmung der Notfalldienstpflicht durch den Beschwerdeführer. Die Beurteilung der beruflichen Kompetenzen des Beschwerdeführers bzw. dessen Wahrneh- mung der ärztlichen Berufspflichten sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.6 4.2. Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, es liege kein wichtiger Grund für den Ausschluss oder die Befreiung von der Notfalldienstpflicht vor. Schliesslich hät- te sich die Vorinstanz mit den angeblichen Vorfällen und Ereignissen der vergangenen Jahre im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Notfalldienstes durch den Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen. Immerhin begründe der Beschwerdegegner damit den Aus- schluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst. Gerade die angebliche Nichterreichbarkeit des Beschwerdeführers, die Leistung der Notfalldienste vom 27. und 28. Dezember 2014 so- wie vom 1. und 3. Januar 2015 sowie der angebliche Besuch des Beschwerdeführers bei der G.___AG am 15. Februar 2015 seien nicht belegt. Den aktenkundigen Anrufprotokollen mang- le es an Aussagekraft. Dass der Beschwerdeführer ohne Prüfung des der Entscheidung zu- grunde liegenden Sachverhalts vom Notfalldienst ausgeschlossen werde, verstosse gegen das Willkürverbot und auch gegen den Untersuchungsgrundsatz. Weiter macht der Be- schwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit durch den Aus- schluss vom Notfalldienst geltend. Selbst wenn für den Ausschluss des Beschwerdeführers 6 Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016 Seite 6 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom Notfalldienst ein wichtiger Grund vorliegen würde und der Ausschluss somit im öffentli- chen Interesse erfolgt wäre, verletze der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfall- dienst das Verhältnismässigkeitsprinzip, insbesondere fehle es an der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Massnahme.7 4.3. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Beschwerdeantwort zusammenfassend vor, wie der Beschwerdeführer bekannt gebe, sei das Verhältnis zwischen ihm und dem Be- schwerdegegner seit längerer Zeit angespannt. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, er sei bei der Dienstplanung benachteiligt worden. Dies, obwohl in Bezug auf den im Jahr 2014 strit- tigen Dienstplan eine Planungssitzung der Ärzte des Notfalldienstkreises E.___ stattgefunden habe und der danach erstellte Dienstplan dem Beschwerdeführer mehrfach Monate vor Be- ginn der Dienstplanperiode zugestellt worden sei. Anstatt sich vorgängig einzubringen und seine Wünsche bekannt zu geben, habe sich der Beschwerdeführer gänzlich der Dienstpla- nung entzogen. Nach Beginn der Dienstperiode habe der Beschwerdeführer plötzlich Wider- spruch erhoben. Statt sachlich zu bleiben, habe er mehrfach in beleidigender Form geschrie- ben und ohne rechtliche Grundlagen „verwaltungsrechtliche Beschwerden wegen Amtsmiss- brauch" angedroht. Man habe versucht, mit dem Beschwerdeführer eine einvernehmliche Lösung zu treffen, wes- halb der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2014 von der Standeskommission des Be- schwerdegegners zu einer Mediation eingeladen worden sei. An dieser Mediation sei u.a. ab- gemacht worden, dass der Beschwerdeführer die vereinbarten Notfalldienste anstandslos übernehme oder selber für Ersatz sorge. Zudem sei er explizit aufgefordert worden, während des gesamten Dienstes erreichbar zu sein. Ungeachtet dieser Vereinbarung und der Schrei- ben des Beschwerdegegners vom 20. Dezember 2014 und der Vorinstanz vom 22. Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer die ihm zugeteilten Notfalldienste vom 27. Dezember 2014, vom 28. Dezember 2014, vom 1. Januar 2015 und vom 3. Januar 2015 weder geleistet noch für Ersatz gesorgt. Trotz dieser massiven Verfehlungen sei der Beschwerdeführer am 14. Februar 2015 wiede- rum in den Notfalldienst eingeteilt worden. Trotz mehrfacher Bemühungen sei der Beschwer- deführer nicht erreichbar gewesen. Ungeachtet der klaren Weisung gegenüber den dienstha- benden Ärzten, bei Rückrufen jeweils die bekannte Nummer für Ärzte [Nummer 1] anzurufen, habe der Beschwerdeführer über 14 Mal die allgemeine Sekretariatsnummer der G.___ AG [Nummer 2] kontaktiert, welche bekanntlich während dem Wochenende nicht besetzt sei und erst nach rund achtfachem Klingeln auf die Notfallnummer umgeleitet werde. Der Beschwer- 7 zum Ganzen vgl. auch unten Ziffern 8, 9 und 10 Seite 7 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern deführer habe das Telefon jeweils wieder aufgelegt, als sich eine Mitarbeiterin der G.___ AG gemeldet habe.8 Das Verhalten des Beschwerdeführers habe im Vorfall vom 15. Februar 2015 am Geschäfts- sitz der G.___ AG gegipfelt, anlässlich welchem der Beschwerdeführer offenbar massiv be- drohend gewirkt habe und die Kantonspolizei Bern eingeschaltet worden sei. Der Beschwer- degegner verfüge diesbezüglich nicht über unmittelbare Wahrnehmungen, doch könne hierfür die Berichterstattung der G.___ AG herangezogen werden. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund am Geschäftssitz der G.___ AG erschienen sei und sich die Mitarbeitenden der G.___ AG dadurch bedroht gefühlt hätten. Der Beschwerde- führer habe mit seinem Verhalten den Betrieb der G.___ AG und damit die Triage bei der Not- falldienstversorgung der Bevölkerung erheblich gestört. Ein solcher Auftritt führe zur Verunsi- cherung der beteiligten Mitarbeitenden, wodurch die Abwicklung von Notfalldiensttelefonaten resp. deren Weitervermittlung und damit der Notfalldienst als solcher gestört würden. Dieser Vorfall sei kein Einzelfall. Generell sei der Beschwerdeführer während seiner Dienste sehr schlecht erreichbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers gebe bereits seit dem Jahr 2010 Anlass für Beanstandungen. Im Oktober 2015 sei eine Patientin des Beschwerdeführers ohne Medikamenten- oder Diagnoseliste in das Betagtenzentrum E.___ eingewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei auch nach mehrfachem Versuch nicht telefonisch erreichbar gewesen. Im Übrigen beständen diverse Patienten im Notfalldienstkreis E.___ darauf, nicht vom Be- schwerdeführer behandelt zu werden. Insgesamt sei ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30b Abs. 1 GesG für den Ausschluss aus dem Notfalldienst gegeben. Auch bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Notfalldienst ohne Zwischenfälle und rei- bungslos organisiert und durchgeführt werden könne, ansonsten das öffentliche Interesse der öffentlichen Gesundheit erheblich gefährdet werde. Der Ausschluss sei zudem verhältnismäs- sig. Die Wirtschaftsfreiheit sei gewährleistet und der sachliche Schutzbereich nicht tangiert.9 4.4. In der Beschwerdevernehmlassung macht die Vorinstanz zusammenfassend geltend, aus den Akten, namentlich den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdegegners, gehe deutlich hervor, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien seit längerer Zeit nachhaltig gestört sei. Insgesamt liege ein wichtiger Grund für den Ausschluss des Beschwer- deführers vom Notfalldienst vor. Auch sei der Ausschluss eine geeignete und verhältnismäs- sige Massnahme. Die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzabgabe weise keineswegs pöna- len Charakter auf, sondern treffe (wie etwa die Wehrpflichtersatzabgabe) jede Fachperson, die ihrer primären Pflicht aus welchen Gründen auch immer nicht nachkomme. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach wie vor geltend mache, er habe am 27. 8 zum Ganzen vgl. auch unten Ziffern 8, 9 und 10 9 zum Ganzen vgl. auch unten Ziffern 8, 9 und 10 Seite 8 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern und 28. Dezember 2014 sowie am 1. und 3. Januar 2015 pflichtgemäss ambulanten ärztlichen Notfalldienst geleistet. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer bereits in seinem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 10. Juli 2015 festgehalten, er halte die Vorwürfe, wonach er die Dienste in der Altjahreswoche nicht geleistet habe, für lächerlich, zumal er schon im Septem- ber alle Kollegen darüber informiert habe, dass er diese Tage nicht mache.10 4.5. Mit Eingabe vom 23. September 2016 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 29. Juli 2016. Er verlangt von der G.___ AG die Einreichung der Nutzungsdetails ihres Telefonanbieters im Original und erklärt, die durch die AG eingereichte Liste betreffend Tele- fonanrufe stelle kein Beweismittel dar. Es stimme nicht, dass von der Nummer [Nummer Be- schwerdeführer] keine Anrufe an die G.___ AG getätigt worden seien, er habe mind. 30 Anru- fe auf die Nummer [Nummer 2] gemacht. Zu Beginn habe es geläutet, später sei er auf die kostenpflichtige Nummer umgeschaltet worden. Man habe seine Anrufe bei der G.___ AG also gehört. Er habe kein einziges Mal einen Anruf von der Nummer [Nummer 1] erhalten. Er sei nie darüber informiert worden, dass es eine solche Nummer überhaupt gebe. Er sei von der G.___ AG ausschliesslich von der Nummer [Nummer 2] kontaktiert worden. Das Altersheim E.___ habe grundlos ein Verfahren angezettelt. Er habe dem Altersheim den Arztbericht fristgerecht zugeschickt. Auch sei unwahr, dass Frau Zürcher ohne Medikamen- ten- und Diagnosenliste eingetreten sei. Frau Zürcher werde von der Spitex E.___ betreut, diese würde ein Dossier führen, welches genau diese Informationen enthalte. Die Spitex E.___ sei vom Altersheim angestellt und habe ihr Büro genau dort. Zudem habe diese Be- schwerde nichts mit dem Disziplinarverfahren von der G.___ AG zu tun. Er habe an diesem Tag keinen Notfalldienst geleistet. Die entsprechende Eingabe betreffend den Vorfall E.___ habe daher nichts mit dem laufenden Beschwerdeverfahren zu tun. Was den Vorfall vom 14. Februar 2015 betreffe, so sei unbestritten, dass es zu Kommunikati- onsschwierigkeiten gekommen sei. Es sei aber niemand dadurch zu Schaden gekommen, da er den Notfalldienst trotz Problemen korrekt absolviert habe. Er habe immerhin drei Ambu- lanzeinsätze gehabt. Er habe auf diesen Notfalldienst gewartet, da er eine ausdrückliche Ver- warnung des Kantonsarztes erhalten habe, wonach bei der geringsten Verfehlung ein Verfah- ren gegen ihn eingeleitet würde. Entsprechend sei er alarmiert gewesen, als er den Anruf von der Nummer [Nummer 2] nicht gehört habe. Er sei in die Praxis gefahren und habe mit dem Fixtelefon fast dauernd die G.___ AG angerufen. Er habe mehrere Fax gesendet. Da er gleichzeitig einen regen Praxisbetrieb im Rahmen des Notfalldienstes gehabt habe, habe er erst später eine E-Mail an die G.___ AG gesendet. Erst hierauf sei nach ca. vier Stunden eine Antwort der G.___ AG gekommen. Er frage sich, weshalb die G.___ AG nicht ein zweites Mal 10 zum Ganzen vgl. auch unten Ziffern 8, 9 und 10 Seite 9 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern versucht habe, ihn anzurufen. Was den Vorfall vom 15. Februar 2015 betreffe, so behaupte die G.___ AG, er sei mit gewalttätigen Absichten an ihrem Sitz erschienen. Dies sei durch die G.___ AG zu beweisen mittels Einreichung aller Audioaufzeichnungen der Gespräche zwi- schen ihm und den Angestellten der G.___ AG. Ebenso scheine ihm relevant, dass der Inhalt des Telefonats der G.___ AG mit der Polizei zusammen mit dem entsprechenden Polizeirap- port als Beweismittel herangezogen werde. Er wolle noch anfügen, dass er keine Angestellten der G.___ AG bedroht habe. Hierfür gäbe es keine Motive, da alle Entscheidungen durch den Verwaltungsrat der G.___ AG gefällt würden. Sein Auftauchen sei aber begründet gewesen zwecks Aussprache mit der G.___ AG betreffend die Ereignis- se/Kommunikationsschwierigkeiten vom Vortag. Diese hätte auch telefonisch oder über die Gegensprechanlage erfolgen können, was jedoch seitens der G.___ AG abgeblockt worden sei. Diese image- und geschäftsschädigenden Angriffe gegen ihn könne er nicht akzeptieren und er fordere eine Aufklärung mittels der vorgenannten Beweismittel. Er sei während Jahren ohne seine Zustimmung gezielt an Wochenenden und während Schul- ferien zum Notfalldienst eingeteilt worden. Er habe die Dienste jahrelange einfach gemacht. Er habe mehrmals dagegen opponiert, da er eine Tochter habe, welche noch zur Schule ge- he. So habe er sich im Herbst 2013 [recte: 2014] darüber beschwert, dass er dreimal mehr Notfalldienste an Wochenenden mache, als die anderen. Dies könne anhand des [Notfall- dienst]planes nachgeprüft werden. Auch habe er dies dem Kantonsarzt im Detail vorgerech- net. Weiter kritisiert er das Punktesystem, nach welchem die Notfalldienste bewertet würden. Schliesslich weist der Beschwerdeführer auf ein Schreiben eines Arztkollegen des Notfall- dienstkreises E.___ hin, wonach die Ärzte des Kreises E.___ mehrfach gegen den Aus- schluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst opponiert hätten. Dies sei nur darauf zu- rückzuführen, dass die Kollegen nun erheblich mehr Notfalldienste an den Wochenenden leis- ten müssten, da er ausfalle. Er erleide nebst einem Imageschaden einen Umsatzausfall durch den willkürlichen Ausschluss vom Notfalldienst. Er sei weiterhin bereit, ohne Bedingungen am Notfalldienst mitzuarbeiten. 4.6. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer erneut unaufge- fordert eine Stellungnahme ein. Darin stellte er fest, dass gegen ihn keine fachlichen Vorwürfe geäussert worden seien. Allgemein machte er geltend, es handle sich hier um eine Kampagne der G.___ AG und des F.___, welche gegen ihn inszeniert worden sei. Man wolle ihn absicht- lich schädigen. Er teile mit, dass er fachlich und persönlich trotz der Problematik in der Lage sei, den Notfalldienst zu leisten. Er fordere als einzige Bedingung, dass die G.___ AG das Hausverbot zurückziehe. Hierauf ist mangels Verfahrensgegenstand (vgl. oben Ziffer 3.2.) im Weiteren nicht einzugehen. Seite 10 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 5. Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung 5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes und des Willkürverbots den Sachverhalt unrichtig ermittelt resp. festgestellt, in- dem sie sich nicht mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vorfällen und Ereignissen im Zusammenhang mit der Notfalldienstpflicht auseinandergesetzt habe. 5.2. Die Behörden sind in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 VRPG verpflichtet, den Sachver- halt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz), wobei die Untersuchungs- pflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Die Behörde hat die materielle Wahrheit (wirkliche Sachlage) zu suchen und darf sich nicht mit der formellen (d.h. sich aus den eingebrachten Informationen ergebenden) Wahrheit zufrieden geben.11 Die Sachverhaltsfeststellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewer- ten der Sachumstände (Tatsachen), die für die Rechtsanwendung massgebend sind, d.h. die Behörde erhebt den rechtserheblichen Sachverhalt.12 Die von den Parteien vorgebrachten Sachverhaltsdarstellungen und was sonst noch bekannt geworden ist, darf die Behörde im Weiteren nicht einfach als gegeben hinnehmen. Sie muss sich von der Richtigkeit der zu- sammengetragenen Sachverhaltselemente überzeugen. Das setzt voraus, dass die erforderli- chen Beweismittel erhoben und gewürdigt werden. Mit der Würdigung der Beweismittel ist der massgebende Sachverhalt erstellt und die Sachverhaltsfeststellung abgeschlossen.13 Unvoll- ständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände und/oder Beweismittel erhoben hat. Unrichtig ist sie, wenn die Be- hörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat.14 5.3. Wird der Untersuchungsgrundsatz verletzt, kann dies als Rechtsverletzung im ordentli- chen Rechtsmittelverfahren gerügt werden. Die Missachtung von Beweisregeln bedeutet – im Unterschied zur „normalen“ Rechtsverletzung infolge unrichtiger oder unvollständiger Feststel- lung des Sachverhaltes – gar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (also eine Verfassungs- verletzung).15 Das Anhörungsrecht verpflichtet die entscheidende Behörde nicht nur, die Äusserungen der Parteien entgegenzunehmen, sondern auch dazu, diese Äusserungen zu würdigen.16 Entsprechend verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N 1 12 BVR 2004 S. 446 ff., E. 4.2. S. 453; auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N 2, Art. 66 N 7 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 66 N 7 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 66 N 8 15 vgl. Müller, a.a.O., S. 58 16 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N 15 Seite 11 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt.17 5.4. Die Vorinstanz hatte zu beurteilen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Den Vorakten (und der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juli 2016) ist zu entnehmen, dass verschiedenste Be- weismittel zusammengetragen resp. eingereicht wurden. In ihrem Entscheid führt die Vor- instanz denn auch die verschiedenen Argumente und Beweismittel der Verfahrensbeteiligten an.18 In ihrer Begründung nimmt die Vorinstanz das Vorliegen eines wichtigen Grundes jedoch schlussendlich einzig gestützt auf die bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner in Bezug auf die Wahrnehmung der Not- falldienstpflicht durch den Beschwerdeführer an, ohne dabei auf die Differenzen im Einzelnen einzugehen und die den Differenzen zugrunde liegenden Vorwürfe zu würdigen. Sie führt denn auch aus, dass es sich bei diesem Ergebnis erübrige, die zahlreichen einzelnen Vorfälle und Ereignisse der vergangenen Jahre im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Notfall- dienstpflicht durch den Beschwerdeführer zu bewerten.19 5.5. In casu hat die Vorinstanz somit zwar die zur Feststellung des Sachverhalts erforderli- chen Unterlagen (mehrheitlich) zusammengetragen und die wesentlichen Sachumstände er- hoben. Sie hat es jedoch unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt anhand der vorhan- denen Beweismittel zu überprüfen und zu würdigen. Sie hat somit eine Annahme getroffen, ohne genauer auf die dem Beschwerdeführer im Einzelnen vorgeworfenen Verhaltensweisen einzugehen und sich mit den Parteistandpunkten auseinanderzusetzen. Angesichts der Tat- sache, dass der Ausschluss wegen der Differenzen der Parteien, welche sich eben gerade in den verschiedenen Vorfällen und Ereignissen niederschlagen, begründet wurde, wäre eine genauere Abklärung und Würdigung dieser resp. des Sachverhaltes angezeigt gewesen. Dies umso mehr, als ein Teil der Vorwürfe durch den Beschwerdeführer bestritten wird. Nicht zu- letzt haben die Annahme eines wichtigen Grundes und der Ausschluss vom ärztlichen Notfall- dienst nicht unerhebliche Folgen für den Betroffenen. Damit hat die Vorinstanz rechtserhebli- che Sachumstände nicht in das Entscheidverfahren einbezogen. Sie verletzt dadurch den Untersuchungsgrundsatz. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich so- mit als begründet. 5.6. Indem sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid (Verfügung) in keiner Weise mit den vor- gebrachten Argumenten und Beweismittel der Verfahrensbeteiligten auseinandergesetzt hat, verletzt sie überdies das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. 17 BGE 142 I 135, E. 2.1 S. 145; 137 II 266, E. 3.2 S. 270; BVR 2012 S. 109 ff., E. 2.3.3 S. 114 18 vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016, Ziff. B. 3. ff. 19 vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016, Ziff. B. 5 Seite 12 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 5.7. Die Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich in solchen Fällen gehalten, den durch die Vorinstanz unvollständig festgestellten Sachverhalt selber zu ermitteln und anschliessend einen Entscheid in der Sache zu fällen. Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 18 Abs. 1 VRPG gilt in der gesamten kantonalen Verwaltungsrechtspflege und somit auch im Be- schwerdeverfahren. Von der Möglichkeit der Rückweisung sollte eine Beschwerdeinstanz auch bei Rechtsfehlern in der Sachverhaltserhebung nur ausnahmsweise und bei Vorliegen von besonderen Gründen Gebrauch machen. Die GEF verfügt bei der Überprüfung der vor- gebrachten Rügen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz (Art. 66 VRPG). Entsprechend hat die Beschwerdeinstanz zur Komplettierung der Sachverhaltsfeststellung zusätzliche Unter- lagen eingefordert (vgl. die zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verwaltungsverfahrens gültigen Richtlinien der Notfalldienstkommission der umliegenden Gemeinden vom 1. Januar 2007 sowie die Richtlinien der Notfalldienstkommission der Stadt Bern vom 1. Januar 2009) und kann sie anhand der vorhandenen Akten und Beweismittel eine genaue Würdigung des rechtserheblichen Sachverhaltes vornehmen (vgl. nachfolgend Ziffer 7). Die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes resp. des rechtlichen Gehörs kann daher im vor- liegenden Verfahren ohne Nachteil für den Beschwerdeführer geheilt werden. Als Verletzung des Gehörsanspruches wird sie jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen sein.20 6. Rüge der Verletzung des Willkürverbots 6.1. Der Beschwerdeführer rügt gleichzeitig mit der Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes auch die Verletzung des Willkürverbotes infolge fehlerhafter Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz. 6.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich i.S.v. Art. 9 BV21 resp. Art. 11 Abs. 1 KV22, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen. Willkür liegt nur vor, wenn die tat- sächlichen Feststellungen offensichtlich falsch sind oder auf einem offenbaren Versehen be- ruhen, wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, wenn sie sich in entscheidende Widersprüche verwickeln, oder wenn Feststellungen ohne jede Beweis- grundlage getroffen werden.23 6.3. Wie soeben dargestellt, geht die Vorinstanz in ihrem Entscheid ungenügend auf die verschiedenen Vorbringen der Parteien betreffend die zwischen ihnen bestehenden Differen- 20 BVR 2010 S. 13 ff., E. 5.3 S. 21; auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N 18 21 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 22 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 23 vgl. BGer 1P.109/2000 vom 26.04.2000, E. 1e; siehe auch BGE 128 I 81 ff., E. 2 S. 86; siehe auch Felix Uhl- mann, das Willkürverbot (Art. 9 BV), Bern 2005, N 62 ff. Seite 13 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern zen ein und würdigt diese nicht bzw. ungenügend. Sie hat damit den Sachverhalt zwar unrich- tig festgestellt. Dass die Feststellung jedoch offensichtlich falsch ist und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, ist aber nicht zutreffend. Die Vorinstanz führt verschie- dene Aussagen und Beweismittel an und stützt sich auf nicht im Detail untersuchte Sachver- haltsgrundlagen. So ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zwar eindeutig verbesse- rungswürdig, indem eine genauere Auseinandersetzung mit den einzelnen den Differenzen der Parteien zugrundeliegenden Vorfälle zu erfolgen hat. Qualifiziert falsch und damit willkür- lich ist das Vorgehen der Vorinstanz dagegen nicht. Entsprechend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers in diesem Punkt als unbegründet. 7. Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts 7.1. Eine Tatsache gilt dann als bewiesen, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zum Schluss gelangt, dass die Tatsache, so wie sie behauptet oder an- genommen wird, besteht. Dabei ist nicht absolute Gewissheit verlangt. Es genügt vielmehr ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der keine vernünftigen Zweifel am Bestehen der Tatsache zu- lässt. Die blosse Möglichkeit reicht jedoch nicht aus. Der Beweis kann auch durch Indizien erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Tatsachen, die den Schluss auf andere rechtser- hebliche Tatsachen zulassen.24 Die Ermittlung des [rechtserheblichen] Sachverhalts und die Beschaffung der Beweismittel erfolgen gemäss Art. 19 Abs. 2 VRPG grundsätzlich nach den Vorschriften der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung25. Diese sieht für die Bewertung der Beweise den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor (Art. 157 ZPO). Danach haben die Behörden und Gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass die Beschwerdeinstanz alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat.26 Über die Bewertung bestimmter Beweismittel gibt es somit keine fixen Regeln. Die Behörde muss le- diglich sachlich begründen können, weshalb sie einen Beweis als erbracht bzw. als nicht er- bracht erachtet.27 7.2. Der Beschwerdeführer führt eine hausärztliche Praxis in A.___. Dabei beteiligte er sich seit 1991 am lokalen Notfalldienst, welcher in der Region E.___ durch den Beschwerde- 24 Müller, a.a.O., S. 61; auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N 5 f. 25 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) 26 zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts (VGE) vom 04.04.2017, 100.2017.48U, E. 3.3. S. 7; BGE 137 II 266, E. 3.2 S. 270 und 130 II 482, E. 3.2 S. 485; BVR 2014 S. 508 ff., E. 5.3.2 S. 511; 2009 S. 481 ff., E. 2.1 S. 483 und 2009 S. 385 ff., E. 4.3.3 S. 392 27 Müller, a.a.O., S. 61; auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N 8 Seite 14 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern gegner bzw. den Notfalldienstkreis E.___ organisiert wird.28 Unbestritten ist, dass zwischen den Parteien seit längerer Zeit Meinungsverschiedenheiten – insbesondere in Bezug auf die Wahrnehmung der Notfalldienstpflicht – bestehen.29 Diese Differenzen gehen gemäss Aussa- gen des Beschwerdegegners bereits auf das Jahr 2010 zurück. Entsprechend ist aus einer durch ihn eingereichten Liste ersichtlich, dass der Beschwerdeführer immer wieder schwer oder nicht erreichbar war (so beispielsweise am 17.07.2011; 30.09.2011, 01.10.2011, 06.10.2011, 07.04.2012, 11.05.2013, 27.09.2013 und 29.12.2013).30 Der Beschwerdeführer bestreitet die Beweistauglichkeit der Liste. Diese Liste stellt eine Parteibehauptung dar. Für sich alleine vermag sie an sich noch nichts zu beweisen. Gleiches ergibt sich jedoch auch aus verschiedenen Schreiben des Beschwer- degegners an den Beschwerdeführer, wonach Letzterer mehrfach während seiner Notfall- dienste nicht erreichbar war.31 In den jeweils dazu gemachten Stellungnahmen erfolgte weder eine klare Begründung der Nichterreichbarkeit seitens des Beschwerdeführers noch wurde diese von ihm bestritten. 32 Er versicherte zudem, sich künftig zu bemühen, das Telefon immer erreichbar zu halten.33 Insgesamt wird die Problematik betreffend Erreichbarkeit des Be- schwerdeführers als erwiesen erachtet. Allgemein kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit der Zusammenarbeit des Notfalldienstkreises E.___ mit der G.___ AG erhebliche Schwierigkeiten mit letztgenannter Institution – insbesondere mit ihrer Triage und ihrem Kommunikationssystem – hat.34 Unbestritten ist, dass im Notfalldienstbezirk E.___ die Notfallplanung durch die in dieser Regi- on praktizierenden – und damit notfalldienstpflichtigen – Ärzte erfolgt. Die genaue Organisati- on ist insbesondere aus dem Regelwerk zur Notfalldienstplanung des Notfalldienstkreises Region E.___ vom 16. November 2014 ersichtlich. Dabei erfolgt die Verteilung nach Dienstbe- lastung entsprechend einem Punktesystem, welches vorsieht, dass Dienste an Wochentagen 2 Punkte und solche an Wochenenden und Feiertagen – unter Berücksichtigung des entspre- 28 Art. 10 Bst. a der Statuten des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008 29 Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016, E. 5 S. 5; Beschwerde vom 29. Juli 2016, E. 6 ff. 30 Beilage 10 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 31 unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom 3. November 2014; unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom 18. Juni 2014; unpagi- nierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2011 32 unpaginierte Vorakten, Stellungnahme des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 27. Juli 2014; unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 17. Oktober 2011, be- treffend das Schreiben vom 17. Oktober 2011 33 unpaginierte Vorakten, Stellungnahme des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 27. Juli 2014 34 vgl. unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 15. Februar 2015, Notfall 14.02.2015; unpaginierte Vorakten, Protokoll Notfalldiensteinteilung im Amt E.___ der Vorinstanz vom 23. Januar 2015; unpagninierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 14. Dezember 2014; unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 7. August 2014; unpaginierte Vorakten, Stellungnahme des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner vom 27. Juli 2014; unpaginierte Vorakten Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 2. Februar 2011 Seite 15 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern chenden Zusatzaufwandes – 3 resp. 4 Punkte geben. Dabei findet jeweils im Voraus zur nächsten Dienstperiode eine Planungssitzung der Ärzte statt. Abwesende Ärzte können eine Liste mit Daten abgeben, an welchen ihnen keine Dienste möglich sind.35 Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr an den Notfall- dienstplanungssitzungen des Bezirks E.___ teilnimmt.36 Für die Dienstperiode zwischen dem 1. September 2014 bis 8. März 2015 fand eine Sitzung am 13. August 2014 statt. Der erstellte Plan wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2014 und der bereinigte definitive Plan am 24. August 2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat weder an der Sitzung teilgenommen, noch nicht mögliche Termine oder Wünsche bekannt gegeben. Auch hat er nicht auf die im August zugestellten Pläne reagiert.37 Weiter ist unbestritten, dass sich die Situation insbesondere ab der zweiten Hälfte des Jahres 2014 zugespitzt hat. Aus verschiedenen Schreiben zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner im November 2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Eintei- lung im Notfalldienstplan für die Dienstperiode zwischen dem 1. September 2014 bis 8. März 2015 bemängelt. Insbesondere macht er geltend, dass er – viel häufiger als seine Dienstkollegen – vor allem am Wochenende eingeteilt werde und weist daher seine Einteilung für die bereits seit gut zwei Monaten laufende Notfalldienstperiode – explizit betreffend die Dienste vom 24. Dezember 2014 bis zum 4. Januar 2015 – zurück.38 Entgegenkommender- weise übernahm ein anderer Arzt des Bezirks E.___ – Dr. med. H.___ – den ersten zurück- gewiesenen Dienst vom 9. November 2014.39 Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer – zumindest bis zum Auftreten der Schwierigkeiten im Jahre 2014 – das Leisten von Wochenenddiensten bevorzugte („dies auch mit der Möglichkeit, dass die G.____ AG die Notfallpatienten nicht dem F.___, sondern dem Notfallarzt weiterleitet“)40 bzw. zumindest keine ausdrücklichen Einwendungen gegen entsprechende Einteilungen vorbrachte.41 Entsprechend sind den Akten und insbesondere der Haltung des Beschwerdegegners resp. der Ärzte des Bezirks E.___ keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach diese den Beschwerdeführer absichtlich gegen seinen Willen nur an Wochenenden einteilen würden zwecks „Schikane“. Aus den Akten geht einzig hervor, dass 35 Beilage 2 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016; unpaginierte Vorakten, Regelwerk zur Notfalldienstpla- nung des Notfalldienstkreises Region E.___ vom 16. November 2014 36 Beilage 4 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 37 Beilage 2 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016; vgl. auch unpaginierte Vorakten, Schreiben Dr. med. H.___ an das Präsidium des Beschwerdegegners vom 23. November 2014 38 Beilage 1, 3 und 4 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 39 Beilage 2 zur Beschwerdeantwort vom 24. August 2014; vgl. auch unpaginierte Vorakten, Schreiben Dr. H.___ an das Präsidium des Beschwerdegegners vom 23. November 2014 40 Beilage 2 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016; unpaginierte Vorakten, Schreiben Dr. med. H.___ an das Präsidium des Beschwerdegegners vom 23. November 2014 41 Beilage 14 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 Seite 16 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern sich der Beschwerdeführer im Jahre 2011 über eine nicht ausreichende Einteilung zum Not- falldienst beschwert hat.42 Als Folge der Verweigerung zur Übernahme der Notfalldienste vom Dezember 2014 und Ja- nuar 2015 und der Unmöglichkeit, mit dem Beschwerdeführer eine Lösung zu finden, fand am 11. Dezember 2014 auf Nachfrage durch den Notfalldienstbezirk E.___43 eine Mediation zwi- schen dem Beschwerdeführer und -gegner statt. An dieser Mediation wurde gemäss Aussa- gen des Beschwerdegegners u.a. abgemacht, dass der Beschwerdeführer die vereinbarten Notfalldienste anstandslos übernimmt oder selber für Ersatz sorgt. Zudem wurde er explizit aufgefordert, während des gesamten Dienstes erreichbar zu sein.44 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2014 stellte der Beschwerdegegner jedoch fest, dass sich der Beschwerdeführer weiter zur Leistung der Notfalldienste am 27. und 28. Dezember 2014 sowie am 1. und 3. Januar 2015 weigerte.45 Gleichzeitig verpflichtete er den Beschwerdefüh- rer zur Wahrnehmung der entsprechenden Dienste oder zum Suchen eines Ersatzes und drohte ihm im Falle der Weigerung das Ergreifen standesrechtlicher Massnahmen an.46 Mit E-Mail vom 22. Dezember 2014 nahm die Vorinstanz Bezug auf zwei Schreiben des Be- schwerdeführers vom 14. und 18. Dezember 2014, worin sich Letzterer erneut weigerte, die Notfalldienste vom 27. und 28. Dezember 2014 sowie vom 1. und 3. Januar 2015 zu leisten und wies ihn auf seine Pflicht zur Wahrnehmung der Dienste unter den vorliegenden Umstän- den hin.47 Trotz dieser klaren Weisungen gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 bekannt, dass er ab dem 24. Dezember 2014 bis zum 3. Januar 2015 nicht mehr erreichbar sei.48 Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Dienste vom 27. und 28. Dezember 2014 sowie vom 1. und 3. Januar 2015 weder geleistet noch für einen Ersatz gesorgt, was er selber u.a. mit Schreiben vom 10. Juli 2015 eindeutig bestätigt.49 42 unpaginerte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an Dr. med. I.___ vom 29. April 2011 betreffend Not- falldienst 43 unpaginierte Vorakten, Schreiben Dr. med. H.___ an das Präsidium des Beschwerdegegners vom 23. November 2014 44 Beschwerdeantwort vom 24. August 2016, Ziff. II. B. S. 2 45 vgl. unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2014, betreffend Sitzung vom 11.12.2014 46 Beilage 7 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 47 unpaginierte Vorkaten, E-Mail der Vorinstanz an den Beschwerdegegner vom 22. Dezember 2014 48 unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 22. Dezember 2014 49 Beilage 14 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016: „Ich habe klar gesagt, dass ich den Dienst unter die- sen Umständen nicht mache. Niemand hat mir zugehört. Ich habe den Dienst ab dem 14.02. wieder ausgeführt. Nachdem ich dies dem Kantonsarzt zugesagt hatte.“ Seite 17 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Auch ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer schliesslich wiederum nicht an der Notfall- dienstplanungssitzung des Bezirks E.___ vom 21. Januar 2015 teilgenommen hat.50 Dies ob- wohl er mit Bekanntgabe des letzten Notfalldienstplanes im August 2014 bereits zur entspre- chenden Sitzung eingeladen worden war.51 Als Folge der Vorkommnisse fand schliesslich am 23. Januar 2015 ein Gespräch zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer statt. Dabei erhielt der Beschwerdeführer erneut Gelegenheit, Stellung zu nehmen zu den Vorwürfen betreffend seine fehlenden Erreichbarkei- ten während der Notfalldienste und der Nichtleistung der Dienste ohne Bereitstellung eines Ersatzes. Es wurde erneut festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Dienste vom 27. und 28. Dezember 2014 sowie vom 1. und 3. Januar 2015 nicht geleistete hatte. Gleichzeitig wies der Kantonsarzt den Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Vorgehen nicht akzeptabel sei und eine Gefährdung der Personen in seinem Bezirk darstelle. Eine Teilnahme an den Not- falldienstplanungssitzungen in seinem Notfallbezirk sei erforderlich. Nach einer Durchsicht der Notfalldienstpläne (insb. Periode vom September 2014 bis März 2015) wurde zudem festge- stellt, dass der Beschwerdeführer lediglich zu zwei Wochenenddiensten eingeteilt worden war.52 Was den Vorfall betreffend das Betagtenzentrum E.___ vom 13. Oktober 2015 betrifft, so ist hierauf nicht weiter einzugehen, steht dieser doch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der hier in Frage stehenden Notfalldienstpflicht des Beschwerdeführers. Es erfolgte eine auf- sichtsrechtliche Anzeige, welche durch die Vorinstanz untersucht und mit Schreiben vom 27. November 2015 als Kommunikationspanne gewertet und als erledigt erachtet wurde, ohne dass Massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer ergriffen wurden. Insgesamt ist dieser Vorfall somit als erledigt zu betrachten und hat nichts mit dem Verfahren auf Ausschluss vom Notfalldienst zu tun.53 7.3. Was schliesslich zur Eskalation der gesamten Situation führte, waren zwei weitere Vorfälle, welche sich am 14. und 15. Februar 2015 ereigneten und welche in einem engen Zusammenhang zueinander stehen. Aus den Akten geht hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer – welcher am 14. Februar Notfalldienst hatte – um 08:11 Uhr einen Anruf der G.___ AG auf sein Handy erhielt, welchen er jedoch nicht unmittelbar hörte. Darauf hat der Beschwerdeführer zwischen 08:29 Uhr und 09:23 Uhr mehrfach versucht, die G.___ AG 50 Beilage 13 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 51 Beilage 13 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016; unpaginierte Vorakten, Dienstplan Amt E.___ 1.9.2014 – 8.3.2015 52 vgl. zum Ganzen unpaginierte Vorakten, Protokoll Notfalldiensteinteilung im Amt E.___ der Vorinstanz vom 23. Januar 2015 53 vgl. Beilage 18 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016; unpaginierte Vorakten, Schreiben der Vorinstanz vom 6. März 2015; unpaginierte Vorakten, Schreiben der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 27. November 2015 Seite 18 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern auf der Nummer [Nummer 2] zu kontaktieren, wobei kein Gespräch zustandekam.54 Aus einer vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Auflistung ist weiter ersichtlich, dass er zwi- schen 09:54 Uhr und 11:19 Uhr am 14. Februar 2015 zehnmal eine Faxnachricht an die Nummer [Nummer 3] sendete, welche jedoch zum F.___ – und nicht zur G.___ AG – gehört.55 Schliesslich hat der Beschwerdeführer die G.___ AG am 14. Februar um 11:26 Uhr per E-Mail kontaktiert.56 Hierauf hat die G.___ AG den Beschwerdeführer zurückgerufen, wobei es zu einem „turbulenten Gespräch“ kam. Dabei sagte der Beschwerdeführer aus, er werde Frau J.___/die G.___ AG persönlich aufsuchen, sollten seine Telefonate nicht entgegengenommen werden. Dies werde dann ungemütlich, das lasse er sich nicht bieten. […] Wenn sie [Frau J.___/die G.___ AG] nicht in der Lage sei, mit ihm korrekte Telefonkommunikation aufrecht- zuerhalten, dann werde er die nötigen Schritte unternehmen. Er wisse nämlich auch, was er machen könne.57 7.4. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer nicht die – gemäss Beschwerde- gegner am Wochenende für Ärzte zu kontaktierende – Nummer [Nummer 1] anrief. Weder aus den Weisungen (insb. Regelwerk zur Notfalldienstplanung des Notfalldienstkreises Regi- on E.___ vom 16. November 2014; Statuten des Beschwerdegegners58, Ausführungsbestim- mungen betreffend Notfalldienst [NFD] des Y.___ Bern Land vom 1.1.2007) noch aus der Homepage der G.___ AG geht jedoch – entgegen den Behauptungen des Beschwerdegeg- ners – hervor, dass der notfalldienstpflichtige Arzt an Wochenenden die vorgenannte Nummer kontaktieren muss. Dies kann dem Beschwerdeführer somit nicht angelastet werden. Den Akten ist weiter zu entnehmen und gilt als erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer am nächsten Tag, den 15. Februar 2015, an den Sitz der G.___ AG begab, um die Kommunikati- onsprobleme vom Vortag persönlich zu besprechen. Dabei wurde der Beschwerdeführer nicht hereingelassen, sondern wartete längere Zeit vor dem Eingang. Beim Eintreffen der Polizei, welche in der Zwischenzeit durch die Mitarbeiter der G.___ AG kontaktiert worden war, ver- liess der Beschwerdeführer das Geschehen.59 54 unpaginierte Vorakten, Audioaufnahme des Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und der G.___ AG vom 14. Februar 2015, Zeit: 01:29-01:31; unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an die Vo- rinstanz vom 5. März 2015, Richtigstellung; Beilage 8 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 55 unpaginierte Vorakten, Faxliste des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2015; http://www.G.___.ch/ kontakt.html, zuletzt besucht am 25. Juli 2017 56 unpaginierte Vorakten, E-Mail des Beschwerdeführers an die G.___AG vom 14. Februar 2015 57 unpaginierte Vorakten, Audioaufnahme des Gespräches zwischen dem Beschwerdeführer und der G.___ AG vom 14. Februar 2015, Zeit: 02:53-03:20; unpaginierte Vorakten, Schreiben Rechtsanwalt K.___ an den Be- schwerdeführer vom 26. Februar 2015, Hausverbot 58 Statuten des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008, http://www.Y.___.pdf, besucht am 25. Juli 2017 59 zum Ganzen unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 5. März 2015, Richtigstellung; unpaginierte Vorakten, Schreiben Rechtsanwalt K.___ an den Beschwerdeführer vom 26. Februar 2015, Hausverbot; unpaginierte Vorakten, Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 15. Februar 2015, Notfall 14.02.2015 Seite 19 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Bestritten resp. unklar ist, wie sich die Parteien konkret verhielten und wer was für Aussagen im Rahmen des Vorfalles machte. Insbesondere wird durch den Beschwerdeführer bestritten, dass sein Verhalten „massiv bedrohlich“ war, wie vom Beschwerdegegner behauptet. Ange- sichts der Aktenlage und der Umstände der Situation ist jedoch davon auszugehen, dass sein Erscheinen doch erhebliche – und nicht völlig unbegründete – Verunsicherung bei den Mitar- beitenden der G.___ AG hervorrief. Die Polizei zu rufen stellt eine Handlung dar, welche nicht einfach so ergriffen wird, sondern Umstände von einer gewissen Schwere erfordert. Auch er- scheinen eine erhebliche Verunsicherung der Mitarbeitenden der G.___ AG und ein nicht klar einschätzbares Vorgehen des Beschwerdeführers doch überzeugend in Anbetracht der lang- anhaltenden Konflikte des Beschwerdeführers mit der AG und unter Berücksichtigung des Gespräches und der Aussagen des Beschwerdeführers vom Vortag. Es ist daher davon aus- zugehen, dass das Auftauchen des Beschwerdeführers zu grosser Verunsicherung der Mitar- beitenden der AG führte, was durchaus geeignet ist, die Notfall-Triage und den Telefondienst zu stören. Was den durch den Beschwerdeführer zum Vorfall vom 15. Februar 2015 gestellten Beweis- antrag (Edieren des Polizeiberichts) betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits mit E- Mail vom 22. Dezember 2015 bei der Kantonspolizei Bern eine Edierungsanfrage stellte, wo- rauf ihr durch Letztere mitgeteilt wurde, dass es keinen schriftlichen Bericht zum Polizeiein- satz bei der G.___ AG vom 15. Februar 2015 gebe, da der Beschwerdeführer bei Eintreffen der Polizei nicht mehr vor Ort gewesen sei. Die Polizei habe lediglich die Mitarbeitenden der G.___ AG rechtlich beraten, d.h. die möglichen Schritte erklärt, falls es zu einem neuerlichen Ereignis mit dem Beschwerdeführer mit Drohungen oder Belästigung kommen sollte.60 Bewei- se sind abzunehmen, soweit sie für den Entscheid erheblich sind. Ergibt eine vorweggenom- mene (antizipierte) Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht dazu geeignet ist, das Beweiser- gebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, so kann von der Be- weisabnahme abgesehen werden (Art. 18 Abs. 2 VRPG).61 Entsprechend dem eben Darge- legten erübrigt sich somit eine Beweisabnahme betreffend den Polizeibericht. Gleiches gilt für den Antrag betreffend Einholen des Inhalts des Telefonats der G.___ AG mit der Polizei. Auch die Einholung aller Audioaufzeichnungen der Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und den Angestellten der AG erscheint nicht angezeigt. 7.5. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 beantragte der Beschwerdegegner bei der Vor- instanz den sofortigen Ausschluss des Beschwerdeführers vom allgemeinen ärztlichen Not- falldienst. Darauf teilte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 2. März 2015 mit, dass er zuerst selber über einen Ausschluss des Beschwerdeführers befin- 60 zum Ganzen unpaginierte Vorakten, E-Mail vom 22. Dezember 2015 und vom 23. Dezember 2015 zwischen der Vorinstanz und der Kantonspolizei Bern resp. innerhalb der Vorinstanz 61 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N 10 Seite 20 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern den müsse. Mit Schreiben vom 3. März 2015 wurde der Beschwerdeführer vom allgemeinen ärztlichen Notfalldienst gemäss Art. 30a GesG ausgeschlossen.62 Mangels Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Ausschluss wurde der entsprechende Entscheid des Beschwer- degegners mit Schreiben vom 1. April 2015 zurückgenommen und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.63 Nach erfolgter Stellungnahme durch den Beschwerdeführer vom 8. und 22. April 201564 wurde Letzterer schliesslich mit Schreiben vom 3. Juni 2015 endgültig durch den Beschwerdegegner mit sofortiger Wirkung von der Notfall- dienstpflicht ausgeschlossen.65 8. Vorliegen eines wichtigen Grundes 8.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass es an einem wichtigen Grund für den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht fehle. Ein wichtiger Grund könne gegeben sein, wenn die Ärztin oder der Arzt die fachlichen Anforderungen nicht mehr erfülle. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Die Vorinstanz selber halte fest, die beruflichen Kompetenzen des Beschwerde- führers seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdegegner habe für den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst jedoch lediglich administrative Diskrepanzen angeführt; in fachlicher Hinsicht habe er keine Mängel behauptet. Der eigentli- che Grund für den Ausschluss aus dem Notfalldienst sei, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer als störend zu empfinden scheine. Die G.___ AG sodann sei ein privat- rechtliches Unternehmen, weswegen fraglich sei, inwieweit ein angebliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers überhaupt zu einem (staatlich verfügten) Ausschluss vom Notfalldienst führen könne. Die Differenzen zwischen den Parteien würden kein öffentliches Interesse ge- fährden und seien deshalb kein wichtiger Grund für den Ausschluss vom Notfalldienst. Der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst habe weniger die Interessen der öffent- lichen Gesundheit zum Ziel, sondern offenbare in der Pflicht zur Bezahlung der Ersatzabgabe ihren pönalen Charakter. Der Beschwerdeführer werde für eine Situation bestraft, an welcher der Beschwerdegegner nicht unschuldig sei. Das Instrument des Ausschlusses vom Notfall- dienst werde unter dem Vorwand des öffentlichen Interesses vom Beschwerdegegner dazu benutzt, den Beschwerdeführer loszuwerden. 8.2. Der Beschwerdegegner bringt zusammenfassend vor, das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sei seit Jahren extrem belastet und es beständen Meinungsver- schiedenheiten. Eine geregelte Organisation des Notfalldienstes sei bei derartigen Meinungs- 62 zum Ganzen vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016, S. 2 f. 63 Beilage 13 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 64 Beilage 14 und 15 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 65 Beilage 16 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 Seite 21 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern verschiedenheiten nicht mehr möglich, was bereits einen wichtigen Grund für den Ausschluss aus dem Notfalldienst darstelle. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils keine Ein- wände betreffend die Diensteinteilung erhebe, nachher jedoch oft die Dienstleistung verweige- re, bestätige dies. Insgesamt sei ihm mehrfache unbegründete Dienstverweigerung (17. Juli 2011, 27. Dezember 2014, 28. Dezember 2014, 1. Januar 2015 und 3. Januar 2015), mehrfache Unerreichbarkeit während der Notfalldienstpflicht und mehrfach als aggressiv emp- fundenes Verhalten gegenüber Mitarbeitenden der G.___ AG sowie Kolleginnen und Kollegen vorzuwerfen. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers könne der Notfalldienst nicht mehr sichergestellt werden. Die weitere Einteilung des Beschwerdeführers in den Notfalldienst würde eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, denn aufgrund seiner teilweisen Unerreichbarkeit während seiner Notfalldienste könnten Patienten, welche umge- hend eine Notfallversorgung benötigen würden, nicht immer damit rechnen, auch rechtzeitig behandelt zu werden. Somit bestehe nicht nur eine „administrative Diskrepanz“, sondern das Verhalten des Beschwerdeführers gefährde akut das Leben der Patienten, welche auf Notfall- dienstleistungen angewiesen seien. Damit seien auch seine fachlichen Kompetenzen in Be- zug auf die Notfalldienstleistung in Frage gestellt. Dies stelle einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 30b Abs. 1 GesG dar. 8.3. Die Vorinstanz bringt vor, aus den Akten gehe deutlich hervor, dass das Vertrauens- verhältnis zwischen den Parteien seit längerer Zeit nachhaltig gestört sei. Damit werde die Organisation des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes im Notfalldienstkreis E.___ erheblich belastet. Die Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden ambulanten ärztlichen Not- falldienstes liege im öffentlichen Interesse und könne daher einen wichtigen Grund für den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht darstellen. 8.4. Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, haben nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken (Art. 40 Bst. g MedBG66). Regelt das kantonale Recht eine Notfalldienstpflicht, besteht demnach eine diszip- linarrechtlich relevante Berufspflicht (vgl. Art. 43 MedBG). Im Kanton Bern statuiert Art. 30a Abs. 1 GesG u.a. für alle Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung eine Not- falldienstpflicht. Die Beteiligung an einem Notfalldienst schliesst die Organisation des Notfall- dienstes mit ein; sie ist damit ebenfalls Berufspflicht der zum Notfalldienst verpflichteten Ge- sundheitsfachpersonen.67 Zuständig für die Organisation des ambulanten Notfalldienstes sind die pflichtigen Personen selber, wobei sie die Organisation auch den Berufsverbänden über- tragen können (Art. 30a Abs. 1 GesG). Ausnahmen von der Notfalldienstpflicht, namentlich die 66 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) 67 vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesundheitsgesetz (Teilrevision) vom 12. April 2000, Kommentar zu Art. 30a, S. 17 Seite 22 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Dispensation und der Ausschluss, sind in Art. 30b GesG geregelt. Hiernach können die Orga- nisatoren des Notfalldienstes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Person auf Gesuch hin von der Notfalldienstpflicht befreien oder sie von dieser Pflicht ausschliessen (Art. 30b Abs. 1 GesG). Beim wichtigen Grund handelt es sich um einen unbestimmten, auslegungsbe- dürftigen Rechtsbegriff.68 8.5. Auf kantonaler Ebene obliegt dem Beschwerdegegner – als Sektion der BEKAG und unter der Oberaufsicht Letzterer – die Aufgabe, den ambulanten ärztlichen Notfalldienst in seinem Einzugsgebiet zu organisieren und durchzuführen,69 wobei er dies an die in den ein- zelnen Regionen tätigen Ärzte delegieren kann.70 Sowohl bei der BEKAG als auch beim Be- schwerdegegner handelt es sich um einen als privatrechtlicher Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB71 konstituierter Berufsverband.72 Infolge ihrer Organisationsform als privatrechtliche Ver- eine sind die durch die BEKAG und den Beschwerdegegner erlassenen Statuten, Reglemente usw. einzig für die Mitglieder verbindlich. Sie können jedoch zur Gesetzesauslegung herange- zogen werden.73 Auf Ebene BEKAG wird denn auch auf die Zuständigkeit des Bezirksvereins zur verbindlichen Regelung von Ausnahmen von der Notfalldienstpflicht oder Reduktionen der Notfalldienstpflicht verwiesen unter gleichzeitiger Nennung möglicher Beispiele wie Krankheit, Unfall, Teilzeittätigkeit oder Mutterschaft.74 In den Statuten des Beschwerdegegners vom 25. Oktober 2008 finden sich keine Angaben zum möglichen Inhalt eines wichtigen Grundes. Auch die Ausführungsbestimmungen betreffend Notfalldienst (NFD) des Y.___ Land (als Teil des Beschwerdegegners) vom 1. Januar 2017 äussern sich einzig zur Befreiung (und nicht zum Ausschluss) vom Notfalldienst.75 8.6. Auch in Literatur und Rechtsprechung finden sich nur sehr vereinzelt Beispiele, welche auf den Begriff des wichtigen Grundes näher eingehen. Allgemein wird die Befreiung vom Notfalldienst in der Praxis [nur] in restriktiv geregelten Ausnahmefällen […] zugelassen.76 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erwähnt folgende wichtige Gründe, welche auch bloss zur teilweisen Befreiung des Notfalldienstes führen können: Teilzeittätigkeit, Wahrnehmen von 68 Dr. iur. Thomas Eichenberger, Allgemeine Bemerkungen zur Notfalldienstpflicht für Ärztinnen bei Schwanger- schaft, Niederkunft und mit Erziehungsaufgaben bei Kleinkindern, S. 3, https://www.berner-aerzte.ch/fileadmin/ user_upload/3_Fuer_Aerzte/Notfalldienst/Allgemeine_Bemerkungen_NFD__2_.pdf, besucht am 25. Juli 2017 69 Art. 2 BEKAG-Statuten vom 23. Oktober 2008; vgl. auch Art. 14a des Reglements über die Standesordnung des BEKAG per 1. März 2007; beides vgl. https://www.berner-aerzte.ch/aerztegesellschaft/ueber-uns.html, besucht am 25. Juli 2017; Art. 1 f. der Statuten des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008 70 Art. 10 Bst. a der Statuten des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008 71 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 72 vgl. zum Ganzen VGE vom 02.12.2016, 100.2015.24U, E. 2.2.; Art. 1 BEKAG-Statuten vom 23. Oktober 2008; Art. 1 der Statuten des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008 73 siehe Moritz W. Kuhn/Thomas Poledna (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. Auflage 2007, S. 252 74 Dr. iur. Thomas Eichenberger, a.a.O., S. 3 75 vgl. Beilage zum Schreiben des Beschwerdegegners vom 13. März 2017 76 Thomas Poledna/Raphael Martin Stoll, Ärztlicher Notfalldienst: Pflicht oder Recht des Arztes? – Betrachtungen am Beispiel der Gesundheitsgesetzgebung des Kantons Zürich, in: Arnold F. Rusch (Hrsg.), Aktuelle Juristische Praxis, AJP 2006, S. 1367 ff., S. 1369 Seite 23 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Erziehungsaufgaben, gesundheitliche Beeinträchtigung oder Leisten eines gleichwertigen Notfalldienstes.77 In der blossen Weigerung, Notfalldienst zu leisten, kann von vornherein kein „wichtiger Grund“ im Sinne von Art. 30b Abs. 1 GesG für eine Befreiung oder einen Aus- schluss liegen.78 Vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wurde als wichtiger Grund für einen Ausschluss vom Notfalldienst die Gefährdung von Patienten angenommen. Dabei ist der Nachweis einer konkreten Gefährdung von Patienten im Einzelfall nicht erforder- lich. Die abstrakte Gefährdungsmöglichkeit aufgrund der Umstände genügt.79 In Art. 95 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Freiburg80 schliesslich werden Alter, Gesundheit, Mutter- schaft und Ausübung eines Amtes grundsätzlich als Freistellungsgründe von der Notfall- dienstpflicht genannt. 8.7. Aus dem Gesagten lassen sich somit noch keine genaueren Schlüsse in Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Zusammenhang mit dem vorliegend in Frage ste- henden Fall ziehen. Es handelt sich nicht um gesundheitliche Probleme des Beschwerdefüh- rers. Auch stehen – zumindest vorderhand – nicht seine fachlichen Anforderungen als Arzt in Frage. Primär geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Si- cherstellung des Notfalldienstes resp. die dafür erforderliche Organisation derart gefährdet, dass ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 30b Abs. 1 GesG vorliegt und der Ausschluss gerechtfer- tigt ist. 8.8. Entsprechend hat eine Auslegung des Begriffes „wichtiger Grund“ anhand der verwal- tungsrechtlichen Methoden der Gesetzesauslegung zu erfolgen: Für die Normen des Verwal- tungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Ausle- gungsmethode. Lehre und Rechtsprechung bejahen auch für das Verwaltungsrecht den Me- thodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Vielmehr sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d.h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsauf- wand durchsetzbares Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben.81 Jedoch steht auch auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die teleologi- sche Auslegungsmethode oft im Vordergrund. In sehr zahlreichen Fällen stellt das Bundesge- 77 VGE vom 20.12.2011, Nr. 100.2011.21U, E. 3.2 78 VGE vom 20.12.2011, Nr. 100.2011.21U, E. 3.2; hierzu auch BGer 2C_83/2012 vom 29.08.2012, E. 3.2. 79 vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 28.08.2012, U 11 76, Sachverhalt Ziffer 2b 80 Gesundheitsgesetz des Kantons Freiburg vom 16. November 1999 (GesG; SGF 821.0.1) 81 Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 177 f. Seite 24 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern richt ab auf Sinn und Zweck, auf die Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung zu Grunde liegen.82 8.9. Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Sie ist Ausgangspunkt jeder Auslegung.83 Weder aus dem normalen Sprachgebrauch noch dem Wortsinn geht eindeutig hervor, was mit einem „wichtigen Grund“ gemeint ist. Es geht einzig daraus hervor, dass es sich um Fälle von einer gewissen Schwere resp. Erheblichkeit handeln muss. 8.10. Aus der Gesetzessystematik geht hervor, dass es sich beim Ausschluss vom Notfall- dienst aus wichtigen Gründen um Ausnahmefälle handeln muss. Dass diese Ausnahmefälle nur restriktiv anzunehmen sind, geht zudem daraus hervor, dass die Art. 30b Abs. 1 GesG vorangehende Pflicht zur Leistung von ambulantem Notfalldienst nach Art. 30a Abs. 1 GesG als spezifische Pflicht der Gesundheitsfachpersonen (Abschnitt 2.2.) eine grundlegende Pflicht darstellt, von welcher möglichst nicht abzuweichen ist. Weitere Hinweise lassen sich der Systematik nicht entnehmen. 8.11. Auch die historische Auslegung gibt keine grossen Hinweise: Aus den Gesetzesmate- rialien lässt sich einzig entnehmen, dass ein wichtiger Grund z.B. gegeben sein kann, wenn die Person die fachlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt.84 8.12. Die – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Vordergrund stehende – teleo- logische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Dabei erachtet das Bundesgericht Sinn und Zweck einer Norm als massgeblich, wie sie sich aufgrund der Anschauungen zur Zeit der Rechtsanwendung für die Normadressaten er- geben.85 Ziel von Art. 30a f. GesG ist prinzipiell die Sicherstellung des Notfalldienstes, sprich die Gewährleistung der medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung im ambulanten Be- reich nachts und an Sonn- und Feiertagen ausserhalb der ärztlichen Sprechstunden in drin- genden Fällen.86 Es handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Berufspflicht des Arztes.87 82 statt vieler: BVR 2009 S. 168 ff., E. 2.3.2 S. 175, mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 179 83 Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012, Rz. 91 f. 84 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesundheitsgesetz (Teilrevision) vom 12. April 2000, Kommentar zu Art. 30b, S. 18 85 Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 120; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 179 86 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 05.04.2016, U 15 19, E. 5.a.; Ariane Ayer/Ueli Kieser/Thomas Poledna/Dominique Sprumont (Hrsg.), Medizinalberufegesetz, Kommentar, Basel 2009, Art. 40 N 138; Poledna/Stoll, a.a.O., S. 1367; Thomas Gächter, Kantonale Ebene, Medizinischer Notfalldienst, in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi Furrer, Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, 2012, S. 195 ff., S. 197 87 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 05.04.2016, U 15 19, E. 5.b.; Poledna/Stoll, a.a.O., S. 1372 Seite 25 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 8.13. Die Beteiligung an einem Notfalldienst schliesst die Organisation des Notfalldienstes mit ein und ist damit ebenfalls Berufspflicht der zum Notfalldienst verpflichteten Gesundheits- fachpersonen. Sie können jedoch die Organisation des ambulanten Notfalldienstes den Be- rufsverbänden übertragen.88 Die Pflicht zur Organisation des Notfalldienstes liegt somit origi- när beim einzelnen Arzt. Diese Organisationspflicht ist jedoch auf einen Berufsverband über- tragbar. In diesem Fall ist der einzelne Arzt aber zur „Mitwirkung und Umsetzung“ verpflichtet. Die Ärzteschaft bzw. die Berufsverbände, welche vom Gesetz mit Vollzugskompetenzen [Or- ganisation der medizinischen Notfallversorgung] betraut sind (vgl. Art. 30a Abs. 1 Satz 2 GesG), haben eine Organisationsstruktur zu wählen, welche der Bevölkerung den Zugang zur medizinischen Notfallversorgung garantiert. Dazu müssen die einzelnen Notfalldienstleistun- gen aufeinander abgestimmt und in ein Gesamtkonzept eingebunden sein. Aus dem An- spruch des Patienten auf Behandlung in Notfällen kann abgeleitet werden, dass der ärztliche Notfalldienst effizient und zuverlässig organisiert werden muss. Für die konkrete Umsetzung des gesetzlichen Auftrags dürfte es regelmässig verschiedene vertretbare Lösungen geben. Den Organisatoren kommt dabei ein grosser Ermessensspielraum zu.89 Da es sich bei der Organisation des Notfalldienstes um eine öffentliche Aufgabe handelt, sind die Berufsverbän- de jedoch an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu deren Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV, Art. 27 Abs. 2 KV).90 Dazu gehören namentlich das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 10 KV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV, Art. 11 Abs. 1 KV). Mit ande- ren Worten haben die Organisatoren des Notfalldienstes im Rahmen ihrer Organisationsauto- nomie sicherzustellen, dass sie den Notfalldienst unter den Pflichtigen rechtsgleich und will- kürfrei gestalten.91 Die Beeinträchtigung dieser Organisation kann dazu führen, dass der Notfalldienst nicht mehr gewährleistet werden kann, was wiederum die öffentliche Gesundheit gefährdet und der Re- gelungsabsicht von Art. 30a GesG zuwiderläuft. Dies kann folglich einen wichtigen Grund i.S.v. Art. 30b Abs. 1 GesG darstellen, welcher einen Ausschluss von der Notfalldienstpflicht rechtfertigt. 8.14. Weiter finden sich auch in Vorschriften anderer Rechtsgebiete Normen, welche eine einseitige (fristlose) Auflösung von Rechtsverhältnissen aus „wichtigen oder triftigen Gründen“ 88 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesundheitsgesetz (Teilrevision) vom 12. April 2000, Kommentar zu Art. 30a, S. 17 89 vgl. zum Ganzen VGE vom 02.12.2016, 100.2015.246U, E. 6.5; vgl. auch Poledna/Stoll, a.a.O., S. 1370 90 vgl. dazu auch Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 35 N 34 ff. und N 42 91 Poledna/Stoll, a.a.O., S. 1370 Seite 26 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vorsehen. (insb. Art. 337 OR92, Art. 10 Abs. 3 und 4 BPG93; Art. 25 und 26 PG94; Art. 539 und Art. 823 Abs. 1 OR). Die Regelung in Art. 30b Abs. 1 GesG ist insoweit mit diesen Vorschrif- ten vergleichbar, als es sich – soweit die Organisation des Notfalldienstes durch einen Berufs- verband erfolgt – ähnlich dem Arbeits- und Gesellschaftsrecht um eine „organisierte Form eines Zusammenschlusses von verschiedenen Personen zu einem bestimmten Zweck han- delt“. Allen Normen inhärent ist die Notwendigkeit, im Einzelfall bei Vorliegen von Situationen welche diese Organisation beeinträchtigen oder die Zweckerreichung sonstwie erschweren, eine Möglichkeit zum Ausschluss von „Mitgliedern“ vorzusehen. Aus diesen Gründen rechtfer- tigt sich, zwecks Auslegungshilfe zur Ermittlung des Sinn und Zwecks des „wichtigen Grun- des“ vergleichbare Fallgruppen dieser Bestimmungen heranzuziehen. Im Personalrecht werden beispielsweise als genügende (triftige) Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesehen, dass sich die betroffene Person nicht in den Betrieb ein- ordnen kann oder dass ihr der Wille zur vertrauensvollen Zusammenarbeit fehlt. In der Recht- sprechung sind ferner Dienstpflichtverletzungen oder ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis als triftige Gründe anerkannt. Allgemein ist ein entsprechender Grund anzunehmen, wenn die Weiterbeschäftigung der betroffenen Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem- jenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht.95 Auch im (privaten) Arbeits- recht gilt zum Beispiel die beharrliche Missachtung von berechtigten Weisungen des Arbeit- gebers trotz Verwarnung als wichtiger Grund.96 Schlechte Beziehungen zwischen den Partei- en rechtfertigen an sich noch keinen wichtigen Grund.97 Das Bundespersonalrecht verweist wiederum auf die Praxis nach Arbeitsrecht.98 Das Gesellschaftsrecht schliesslich sieht als wichtigen Grund für den Ausschluss beispielsweise, dass die Erreichung des Gesellschafts- zwecks verunmöglicht, wesentlich erschwert oder gefährdet wird, sodass die Fortsetzung der Gesellschaft den Gesellschaftern nicht mehr zugemutet werden kann.99 Auch genannt werden fortgesetzter Macht- oder Vertrauensmissbrauch eines Gesellschafters oder die fortlaufende Missachtung von Statuten und Gesellschaftsbeschlüssen.100 Allgemein kann festgestellt wer- den, dass die Kombination verschiedenartiger, für sich allein zu wenig schwerwiegender Dis- 92 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) 93 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) 94 Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) 95 zum Ganzen VGE vom 23.07.2015, 100.2014.359U, E. 2.1 S. 4 96 Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 337 OR N 4, S. 1108 97 Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 4, S. 1114 98 statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer A-2718/2016 vom 16.03.2016, E. 5.1 99 vgl. BGE 105 II 114 100 zum Ganzen Markus Pfenninger, OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, in: Jolanta Kren Kost- kievicz et. al., OFK – Orell Füssli Kommentar (Navigator.ch), 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 821 N 7 f. Seite 27 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern ziplinwidrigkeiten je nach Schwere mit oder ohne Verwarnung als wichtigen Grund gelten können.101 8.15. Zusammenfassend ergibt sich bezogen auf den vorliegend in Frage stehenden wichti- gen Grund somit folgendes Ergebnis: Zur Gewährleistung eines Notfalldienstes ist in jeder Region eine Organisationsstruktur erforderlich. Wird diese Organisation an einen Verein über- tragen, ist eine praktikable, zielgerichtete – sprich effiziente und zuverlässige – Struktur zu wählen, wobei den Vereinen ein grosser Ermessensspielraum bei der konkreten Ausgestal- tung zukommt, welcher seine Grenzen am Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot findet. Der einzelne Arzt hat sich in diesem Fall – unabhängig seiner Vereinszugehörigkeit – in die Organisationsstruktur einzufügen. Dies bedingt auch eine aktive Mitwirkung an Planung, Kommunikation und Umsetzung von Abmachungen und Weisungen, da ansonsten die Koor- dination zwischen den einzelnen Ärzten und damit die zeitlich flächendeckende Gewährleis- tung des Notfalldienstes nicht sichergestellt werden können. Wird diese Pflicht unterlassen bzw. verweigert ein Arzt seine Teilnahme an der Organisation oder erschwert er sie erheblich, so kann dies im Einzelfall den Ausschluss rechtfertigen, wird hierdurch doch das Ziel, die Ge- währleistung der ambulanten Erstversorgung der Bevölkerung ausserhalb der Sprechstun- denzeiten in dringenden Fällen (Versorgungssicherheit) resp. der einzelne Patient gefährdet. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Literatur zu vergleichbaren Vorschriften in anderen Rechtsgebieten muss diese Erschwerung/Gefährdung jedoch von einer gewissen Erheblichkeit sein, wobei sich Letztere gerade aus der Kombination verschiedenartiger, für sich allein zu wenig schwerwiegender Disziplinwidrigkeiten resp. Vorfällen ergeben kann. 8.16. Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde seit Jahren systematisch nur an Wochen- enden und während Ferien in den Notfalldienst eingeteilt und kritisiert generell die Organisati- on (insb. betreffend die G.___ AG) der Notfalldienstplanung des Beschwerdegegners resp. des Notfalldienstkreises E.___.102 Wie erwähnt ist für die Organisation des regionalen ambu- lanten ärztlichen Notfalldienstes im vorliegenden Fall der Beschwerdegegner zuständig.103 Dabei hat er auch die in seiner Region tätigen Nichtmitglieder in den Notfalldienst einzutei- len.104 Der Notfalldienst ist während der ganzen Woche rund um die Uhr zu gewährleisten. Der Verein ist in seinem Versorgungsgebiet in Notfalldienstkreise gegliedert. Die Notfalldienstkrei- se organisieren den Notfalldienst selbständig. Für die Organisation des Notfalldienstes be- dient sich der Verein geeigneter technischer Hilfsmittel und Personal.105 Entsprechend erfolgt die konkrete Organisation des Notfalldienstes im Bezirk E.___ wie im Sachverhalt unter Ziffer 101 Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 337 OR N 4, S. 1109; VGE vom 23.07.2015, 100.2014.359U, E. 2.1 S. 4 und 4.3 S. 13, mit Hinweisen 102 vgl. zum Beispiel das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. September 2016 103 Art. 10 Bst. a der Statuten des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008 104 Dr. iur. Thomas Eichenberger, a.a.O., S. 3 105 vgl. Art. 10 Bst. a der Statuten des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2008 Seite 28 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 7.2. dargelegt durch die in dieser Region praktizierenden Ärzte. Zwecks gerechter Aufteilung der Dienste wird ein Punktesystem verwendet und zur Koordination finden jeweils halbjährli- che Planungssitzungen im Vorfeld der Dienstperioden statt, welche mehrere Monate im Vo- raus angekündigt werden. Den Dienstplänen des Amtes E.___ vom 1. September 2014 bis 8. März 2015 resp. vom 9. März 2015 bis 17. September 2015 ist dementsprechend eine Ver- teilung der Dienste nach Punkten mit einem Turnus zwischen den Ärzten zu entnehmen. Während der Beschwerdeführer im ersten Plan noch vermehrt (rund elfmal) an Wochenen- den/Feiertagen eingeteilt wurde, ist er – nach erfolgter Feststellung, dass er nicht mehr immer an Wochenenden eingesetzt werden will – im späteren Plan nur noch rund dreimal an Wo- chenenden/Feiertagen eingeteilt.106 Dabei beruht erstere Einteilung des Beschwerdeführers wie dargelegt auf einer von diesem gemachten Angabe, welche er – bis zum Herbst 2014 – nie ausdrücklich resp. aktenkundig widerrufen hat. Was die Zusammenarbeit mit der G.___ AG betrifft, beruht diese auf Weisungen des Be- schwerdegegners.107 Der entsprechende Beizug einer privaten Institution zur Organisation des Notfalldienstes (hier insb. Triage und Telefondienst) liegt im Ermessen des Beschwerdegeg- ners. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ausser den persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers anderweitige Probleme mit der AG bestehen würden. Der Vollstän- digkeit halber sei zudem erwähnt, dass die privatrechtliche Natur der AG – entgegen den Vor- bringen des Beschwerdeführers – für die in casu in Frage stehende Problematik nicht von Bedeutung ist. Insgesamt erscheint die Notfalldienstorganisation im Bezirk E.___ somit zweckmässig, effi- zient, zuverlässig und auch grundrechtskonform. Eine rechtsungleiche oder willkürliche Eintei- lung des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, sich in diese Organisation einzufügen. 8.17. Aus dem unter Ziffer 7 dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass erhebliche Differen- zen zwischen dem Beschwerdeführer und -gegner bestehen, welche sich in der Organisation des Notfalldienstes niederschlagen. Dies äussert sich einerseits in der Einteilung und Leistung von Notfalldiensten durch den Beschwerdeführer. So hat Letzterer insbesondere die Dienste vom 9. November 2014 (welcher von einem anderen Arzt kurzfristig übernommen wurde), vom 27. und 28. Dezember 2014 sowie vom 1. und 3. Januar 2015 weder geleistet noch für einen Ersatz gesorgt. Als Begründung führt der Beschwerdeführer eine angeblich ungerechte Einteilung gegenüber seinen Berufskollegen an, was jedoch nicht den Tatsachen entspricht (vgl. vorne Ziffer 8.16). Der Beschwerdeführer ist daher – im Rahmen seiner Berufspflicht – 106 vgl. unpaginierte Vorakten, Beilage zum Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 26. Januar 2015 und vom 28. Januar 2015 107 unpaginierte Vorakten, Regelwerk zur Notfalldienstplanung des Notfalldienstkreises Region E.___ vom 16. November 2014, „Notfalldienst läuft über medizinisches Notfall-Callcenter G.___ Seite 29 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern zur Teilnahme und aktiven Mitarbeit (auch betreffend die Organisation) am Notfalldienstsys- tem des Vereins verpflichtet. Selbst wenn er gegenüber den Berufskollegen ungerecht einge- teilt worden wäre, kann er nicht kurzfristig und ohne Bereitstellung eines Ersatzes seine Dienste verweigern, gefährdet er doch so die Gewährleistung eines zeitlich flächendeckenden Notfallsystems der Region und damit schliesslich den einzelnen Patienten. Zur Sicherstellung einer funktionierenden Organisation ist die zuverlässige Mitarbeit und Einhaltung der Planung jedes einzelnen Arztes erforderlich. Ansonsten wird die Sicherstellung der ambulanten Erst- versorgung der Bevölkerung ausserhalb der Sprechstundenzeit in dringenden Fällen gefähr- det. Der Beschwerdeführer nimmt aber erwiesenermassen seit Jahren weder an den Notfall- dienstplanungssitzungen teil, noch gibt er vorgängig Abwesenheiten bekannt oder beteiligt sich sonst wie an der Organisation der Dienste. Bereits hierdurch erschwert resp. verunmög- licht er eine effektive und vertrauensvolle Zusammenarbeit und damit eine Gewährleistung des Notfalldienstes in der Region E.___ erheblich. Weiter bestehen erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Organisation zulässigerweise hinzuge- zogener Dienst der G.___ AG. Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschwerdefüh- rer mehrfach während seiner Notfalldienste schwer bis gar nicht erreicht werden konnte. Auch dies gefährdet den einzelnen Patienten unmittelbar, ist es gerade bei Notfällen von absoluter Notwendigkeit, dass der Arzt sofort und jederzeit erreicht werden kann. Trotz zahlreichen Be- mühungen – es wurde mehrfach versucht, eine Lösung zu finden und dem Beschwerdeführer entgegenzukommen bspw. durch anfängliche Dienstübernahme durch Dr. med. H.___ – und Verwarnungen (inkl. Androhung von Disziplinarmassnahmen) seitens des Beschwerdegeg- ners und der Vorinstanz, verweigerte der Beschwerdeführer weiter seine Dienste, ohne für Ersatz zu sorgen. Auch war er wiederum telefonisch nicht erreichbar. Der Vorfall vom 15. Februar 2015 zeigt schliesslich, dass sich die Kommunikationsschwierigkeiten auf ein sol- ches Niveau gesteigert hatten, dass eine (zeitweise) Zusammenarbeit mit dem Beschwerde- führer nicht mehr gewährleistet werden konnte und der Notfallbetrieb erneut beeinträchtigt wurde. Insgesamt muss festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer weder in die Organisa- tion eingegliedert hat noch einen Willen zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zeigt. Auch bietet er keinerlei Möglichkeit, das zerrüttete Vertrauensverhältnis längerfristig wieder zu ver- bessern. Die Vorfälle und Situation in ihrer Gesamtheit erschweren die Sicherstellung des Notfalldienstes somit in einem solchen Ausmass, dass damit der einzelne Patient gefährdet wird und widerstreben dem als gewichtig zu wertenden öffentlichen Interesse der öffentlichen Gesundheit. Folglich liegt ein wichtiger Grund nach Art. 30b Abs. 1 GesG vor. Damit ist ein Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst grundsätzlich möglich. Seite 30 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 9. Verhältnismässigkeit des Ausschlusses 9.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch seinen Ausschluss vom Notfalldienst. Insbesondere macht er geltend, die Wahl des Mittels sei fragwürdig. Es wäre dem Beschwerdegegner ohne weiteres möglich gewesen, zu- erst eine schriftliche Verwarnung auszusprechen und dem Beschwerdeführer bei allfälligem zukünftigem Fehlverhalten den Ausschluss vom Notfalldienst in Aussicht zu stellen. Damit hätte das Ziel, die öffentliche Gesundheit sicherzustellen, ebenso erreicht werden können. Zudem treffe ihn die Massnahme schwer und sei damit unzumutbar. Zum einen würden ihm verrechenbare Arbeitsstunden fehlen, wenn er den Notfalldienst nicht wahrnehmen könne, da diese Tätigkeit einen nicht unerheblichen Anteil an seinem Einkommen ausmache. Zum ande- ren müsste er eine Ersatzabgabe an den Beschwerdegegner leisten, wobei es sich nicht um kleine, leicht verschmerzbare Geldbeträge handle. Die Massnahme sei somit für den Be- schwerdeführer auch nicht zumutbar, stehe in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck und verletze auch aus diesem Grund das Verhältnismässigkeitsprinzip. 9.2. Der Beschwerdegegner bringt vor, der Ausschluss sei verhältnismässig. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Notfalldienst ohne Zwischenfälle und reibungslos organisiert und durchgeführt werden könne, ansonsten das öffentliche Interesse der öffentlichen Gesundheit erheblich gefährdet werde. Mit dem Beschwerdeführer sei eine Mediation durchgeführt worden. Im Anschluss daran habe der Beschwerdeführer trotz Mah- nungen vom 20. und 22. Dezember 2014 keinen Notfalldienst geleistet. Anschliessend sei es zur wiederholten Nichterreichbarkeit des Beschwerdeführers und zu dessen wie erwähnt ag- gressivem Auftreten gegenüber den Mitarbeitenden der G.___ AG und Kolleginnen und Kolle- gen gekommen. Angesichts des jahrelangen renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers wäre eine „Verwarnung" keineswegs geeignet gewesen, das öffentliche Interesse sicherzu- stellen, wonach der Notfalldienst ohne Zwischenfälle und reibungslos organisiert und durchge- führt werden müsse. Vielmehr sei es erforderlich gewesen, sofort zu handeln und den Be- schwerdeführer von der Notfalldienstpflicht auszuschliessen, um keine Gefährdung des Not- falldienstes und damit der öffentlichen Gesundheit zu riskieren. Davon dass dem Beschwerde- führer „schwere Nachteile“ entständen, könne ohnehin nicht gesprochen werden. Der Be- schwerdeführer leiste im Durchschnitt nur rund 30 Tage pro Jahr Notfalldienst. An jenen Ta- gen, an welchen der Beschwerdeführer Notfalldienst leisten müsste und jetzt nicht mehr dürfe, könne er ohne Weiteres seiner Tätigkeit als Hausarzt nachgehen und ein vergleichbares Ein- kommen erzielen, weshalb er diesbezüglich ohnehin keinen Schaden erleide. Zum anderen habe der Beschwerdeführer in der Dienstperiode 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 rund 24 Tage Notfalldienst geleistet. Entsprechend sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer etwa eine Ersatzabgabe in der Höhe von CHF 12'000.00 leisten müsse. Bei einem mutmasslichen Referenzeinkommen in der Höhe von CHF 207‘000.00 könne von einem „schweren Nachteil“ Seite 31 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern ohnehin keine Rede sein. Doch selbst wenn diesem Geldbetrag und damit dem Interesse des Beschwerdeführers, Notfalldienst zu leisten, ein gewisses Gewicht zukommen würde, vermö- ge dieses Interesse das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Notfalldienst nicht zu überwiegen. 9.3. Die Vorinstanz macht geltend, um einen möglichst reibungslos funktionierenden Not- falldienst auch im Notfalldienstkreis E.___ sicherzustellen, sei der Ausschluss des Beschwer- deführers vom Notfalldienst eine geeignete und verhältnismässige Massnahme. Die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen (insb. angeblicher Verdienstausfall, Ersatzabgabepflicht) könnten das öffentliche Interesse nicht aufwiegen, umso weniger als der Beschwerdeführer von der primären Pflicht zur Leistung ambulanten ärztlichen Notfalldienstes entlastet werde. Im Übrigen weise die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzabgabe keines- wegs pönalen Charakter auf, sondern treffe (wie etwa die Wehrpflichtersatzabgabe) jede Fachperson, die ihrer primären Pflicht aus welchen Gründen auch immer nicht nachkomme. 9.4. Art. 5 Abs. 2 BV verlangt, dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Zumutbarkeit).108 9.5. Der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst ist geeignet, die Sicherstel- lung des Notfalldienstes (Organisation) und damit das öffentliche Interesse der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. 9.6. Die Massnahme muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnah- me für den angestrebten Erfolg ausreichen würde.109 Die Massnahme darf in sachlicher, räum- licher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen.110 Wie dargelegt fanden seitens des Beschwerdegegners und der Vorinstanz zahlreiche Bemü- hungen statt, eine einvernehmliche Lösung mit dem Beschwerdeführer zu finden. Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrfach verwarnt – insbesondere was seine Erreichbarkeit und allgemein die Leistung der Notfalldienste betrifft. Dies nicht zuletzt auch unter Androhung von Disziplinarmassnahmen/standesrechtlicher Massnahmen.111 Dem Beschwerdeführer wurde dabei jeweils die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Dabei machte Letzterer ver- 108 vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 514; vgl. auch Benjamin Schindler/Tobias Tschumi, in: Bernhard Ehren- zeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, a.a.O., Art. 5 N 48 109 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 527 110 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 530 111vgl. insb. Schreiben des Beschwerdegegners vom 20. Dezember 2014 Seite 32 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern schiedentlich Zusicherungen, die er jedoch entweder nicht einhielt resp. umsetzte oder kurze Zeit später wieder verwarf. Eine weitere Verwarnung mit dem konkreten in Aussicht stellen eines Ausschlusses vom Notfalldienst wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, wäre so- mit nicht mehr geeignet gewesen, den Notfalldienst sicherzustellen und stellt daher vorliegend kein milderes gleich wirksames Mittel dar. Überdies ist festzuhalten, dass die Verletzung sei- ner gesetzlichen Pflicht zur Leistung und Organisation des Notfalldienstes durch den Arzt ei- nen Verstoss gegen die Berufspflicht darstellt, was zu entsprechenden Disziplinarmassnah- men führen könnte.112 Es sind somit auch deutlich einschneidendere Massnahmen in einer entsprechenden Situation denkbar, als ein Ausschluss von der Notfalldienstpflicht. Insoweit ist der Ausschluss des Beschwerdeführers in sachlicher Hinsicht erforderlich. Fraglich erscheint jedoch die zeitliche Komponente der Erforderlichkeit. So spricht bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2016 davon, dass der Beschwerdeführer „zumin- dest vorderhand“ keinen Notfalldienst mehr leiste. Die Differenzen und Probleme mit dem Be- schwerdeführer vor dessen Ausschluss dauerten bereits mehrere Jahre an und hatten schlussendlich erheblichen Einfluss auf die Organisation und damit die Gewährleistung des Notfalldienstes. Angesichts der Erheblichkeit und Dauer der Vorfälle, welche zum Ausschluss führten, rechtfertigt sich ein Ausschluss des Beschwerdeführers über längere Zeit, insbeson- dere aber sicherlich, solange Letzterer nicht bereit ist, sich an die Organisationsstruktur des Vereins zu halten und es an einer Bereitschaft zur Problemlösung fehlt. Der zeitlich unbefriste- te Ausschluss stellt jedoch – gerade in Anbetracht dessen, dass es sich vorliegend primär um Probleme handelt, welche die Organisation und nicht die beruflichen Kompetenzen des Be- schwerdeführers betreffen – eine einschneidende Massnahme dar. Nach Art. 30b Abs. 2 GesG können von der Notfalldienstpflicht befreite oder ausgeschlossene Fachpersonen wie- der in Pflicht genommen werden, wenn der Befreiungs- oder Ausschlussgrund weggefallen oder wenn es zur Sicherstellung der Versorgung notwendig ist. Entsprechend steht es dem Beschwerdeführer jederzeit zu, ein neues Gesuch um Wiederaufnahme in den Notfalldienst des Bezirks E.___ zu stellen, wobei der Beschwerdegegner verpflichtet ist, die Situation neu zu prüfen resp. zu beurteilen. Angesichts dieser Möglichkeit erscheint der unbefristete Aus- schluss des Beschwerdeführers somit auch zeitlich angemessen und erforderlich. 9.7. Vorliegend stehen sich das als gewichtig einzustufende öffentliche Interesse der öf- fentlichen Gesundheit resp. der Sicherstellung des Notfalldienstes im Bezirk E.___ und das private Interesse des Beschwerdeführers gegenüber. Letzteres beinhaltet insbesondere fi- nanzielle Aspekte. Entsprechend macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, der Aus- schluss vom Notfalldienst führe zu einer nicht unerheblichen Einbusse seines Einkommens. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. September 2014 112 Poledna/Stoll, a.a.O., S. 1372 Seite 33 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern und 8. März 2015 zu 15 und zwischen dem 9. März und 17. September 2015 zu 19 Tagen Notfalldienst eingeteilt wurde.113 Insgesamt ergibt dies 34 Notfalltage innerhalb eines Jahres. Das Normalarbeitspensum des Beschwerdeführers beträgt 60%.114 Dem Beschwerdeführer steht es jederzeit frei, seine Praxis an weiteren Tagen zu öffnen. Folglich ist es ihm zuzumu- ten, die rund 30 bis 34 Notfalltage jährlich durch eine Erhöhung des Arbeitspensums um 15% zu decken. Dabei würde der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich sogar mehr Einnahmen generieren können, als bei der Leistung von Notfalldiensten, suchen erfahrungsgemäss mehr Patienten den Arzt durch den Tag während der normalen Praxisöffnungszeiten auf. Dem Be- schwerdeführer wäre es somit möglich, den geltend gemachten Verdienstausfall zu decken. Andererseits bringt der Beschwerdeführer vor, die aufgrund des Ausschlusses von der Not- falldienstpflicht zu leistende Ersatzabgabe stelle einen erheblichen Betrag dar. Wie dargelegt leistet der Beschwerdeführer jährlich rund 30 Notfalltage (2014 – 2015 konkret 34 Tage). Ent- sprechend wäre er zu einer Ersatzabgabe von maximal CHF 15‘000.00 jährlich verpflichtet (vgl. Art. 30b Abs. 3 GesG). Dies betrifft zwar nicht einen völlig unbeachtlichen Einkommens- bestandteil, es ist aber auch hier wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig von der tatsächlichen Leistung der Notfalldienste befreit und damit problemlos ein höheres Zusatzeinkommen kann. Den Ersatzabgaben kommt zudem entgegen den Behaup- tungen des Beschwerdeführers keinerlei pönaler Charakter zu, werden diese voraussetzungs- los und unerheblich aus welchem Grund die Nichtleistung des Notfalldienstes erfolgt, erho- ben.115 Insgesamt sind die Interessen des Beschwerdeführers – entgegen seinen Vorbringen – nicht als erheblich einzustufen. Sicherlich vermögen sie bei weitem nicht das ihnen entgegenste- hende Interesse an der Sicherstellung des Notfalldienstes der Allgemeinbevölkerung (öffentli- che Gesundheit) zu überwiegen. Entsprechend ist der Ausschluss des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten und erweist sich insgesamt als verhältnismässig. 113 vgl. unpaginierte Vorakten, Beilage zum Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 26. Januar 2015 und vom 28. Januar 2015 114 vgl. Beilage 1 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 115 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesundheitsgesetz (Teilrevision) vom 19. Januar 2010, Kommentar zu Art. 30b, S. 8 Seite 34 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 10. Verletzung der Wirtschaftsfreiheit 10.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, indem ihm der freie Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit verwehrt werde. Die Be- schränkung der Wirtschaftsfreiheit sei bereits deshalb unzulässig, weil die Begründung dafür lediglich das angespannte Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwer- degegner sei. 10.2. Die Gewährleistung der Wirtschaftsfreiheit findet sich in Art. 27 BV resp. Art. 23 KV und umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer pri- vatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Unter dem sachlichen Schutzbereich von Art. 27 BV steht jede gewerbsmässig ausgeübte privatwirt- schaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes oder Erwerbseinkommens dient.116 Privat ist eine Betätigung, wenn sie weder die Erfüllung einer staatlichen oder kommunalen, öffentlich-rechtlich übertragenen Aufgabe noch eine Tätigkeit im Monopolbereich darstellt. Das sind typischerweise sämtliche nicht hoheitlichen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie und Gewerbe, Handel, Dienstleistungen etc. Hoheitliche Funktionen fallen demgegenüber aus dem Schutzbereich heraus.117 10.3. Art. 40 lit. g MedBG und (in kantonaler Ausführung dazu) Art. 30a Abs. 1 GesG statuie- ren die Berufspflicht des Arztes zur Leistung von Notfalldienst. Es handelt sich hierbei um öf- fentlich-rechtliche Normen. Der Arzt erfüllt im Bereich der Notfallversorgung folglich eine öf- fentlich-rechtliche Verpflichtung.118 Es handelt sich also um eine öffentlich-rechtlich übertrage- ne Aufgabe, welche nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV resp. Art. 23 KV fällt. Demgegenüber wird die privatwirtschaftliche Ausübung des Beschwerdefüh- rers als Arzt vom Ausschluss vom Notfalldienst nicht tangiert. Er kann weiterhin seine Pra- xistätigkeit als Hausarzt uneingeschränkt ausüben. Die Rüge des Beschwerdeführers der Ver- letzung der Wirtschaftsfreiheit erweist sich damit als unbegründet. 10.4. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass selbst wenn der sachliche Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit durch den Ausschluss vom Notfalldienst tangiert wäre, der Eingriff den Anforderungen von Art. 36 BV und Art. 94 Abs. 4 BV bzw. Art. 28 KV stand- hält: Vorliegend handelt es sich nicht um eine grundsatzwidrige wirtschaftslenkende Mass- nahme, da die rechtlichen Bestimmungen betreffend die Leistung von Notfalldienst und des- sen Ausschluss für sämtliche Ärzte gleichermassen gelten und nicht in den Wettbewerb ein- greifen. Die Grundlage für den Ausschluss vom Notfalldienst findet sich in Art. 30a 116 BGE 132 I 282, E 3.2 S. 287 117 Klaus A. Vallender, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallander (Hrsg.), a.a.O., Art. 27 N 10 118 Poledna/Stoll, a.a.O., S. 1372 Seite 35 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Abs. 1 GesG i.V.m. Art. 40 lit. g MedBG und stellt eine formell-gesetzliche und damit genü- gende rechtliche Grundlage dar. Der Ausschluss vom Notfalldienst des Beschwerdeführers dient wie unter Ziffer 8 dargelegt dem öffentlichen Interesse der flächendeckenden Gewähr- leistung des Notfalldienstes der Allgemeinbevölkerung (öffentliche Gesundheit). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wird der Ausschluss somit nicht bloss mit dem ange- spannten Verhältnis zwischen den Parteien begründet, sondern mit der Sicherstellung der Organisation des Notfalldienstes, welche durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Massnahme ist dabei angesichts der primär finanziellen (privaten) Interessen des Beschwerdeführers verhältnismässig, vermögen Letztere das ge- wichtige Interesse der öffentlichen Gesundheit nicht zu überwiegen. 11. Kosten 11.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG), werden der unterliegenden Partei zur Bezahlung auferlegt, es sei denn, das prozessuale Ver- halten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertig- ten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 11.2. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen. Somit wird er grund- sätzlich kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 2‘000.00 (vgl. Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 GebV119). Die festgestellte unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Gehörsverletzung (vgl. vorne Ziffer 5) stellt vorliegend einen besonderen Umstand dar, der bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen ist und zur Folge hat, dass dem Beschwerde- führer nur zwei Drittel der Verfahrenskosten, festzusetzen auf CHF 1‘333.00, aufzuerlegen sind. 11.3. Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden keine Verfahrenskos- ten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Vorinstanz stellt ein Organ des Kantons dar. Ent- sprechend sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.4. Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten ans Gemeinwesen als gerechtfer- tigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässi- ge Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 119 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) Seite 36 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 11.5. Der Beschwerdegegner obsiegt im vorliegenden Verfahren. Da er nicht anwaltlich ver- treten ist, sind ihm keine Parteikosten zu ersetzen. 11.6. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 29. Juli 2016 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 2‘000.00, werden zu zwei Drittel, ausma- chend CHF 1‘333.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per Einschreiben - Beschwerdegegner, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Seite 37 von 37