Es ist zwar nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer insbesondere angesichts seines Alters durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses schwer getroffen wird. Dieses gewichtige private Interesse an der Weiterbeschäftigung ist in gewissem Masse zu relativieren, da die Kündigung hauptsächlich auf eigenes Fehlverhalten zurückzuführen ist; 40 die öffentlichen Interessen sind insgesamt damit gewichtiger. 5.4 Die Kündigung hält in Würdigung der gesamten Umstände einer Verhältnismässigkeitsprüfung stand.41 6. Kosten