ensverhältnis zwischen der Betriebsleitung und dem Personal ist für die Gewährleistung des Versorgungsauftrages ebenso unumgänglich wie die einwandfreie Zusammenarbeit von Mitarbeitern. Das Personalrecht begründet weiter weder einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung noch einen solchen auf Versetzung.39 Der Vorinstanz war unter den dargelegten Umständen nicht weiter zumutbar, den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen. Es ist zwar nicht zu bestreiten, dass der Beschwerdeführer insbesondere angesichts seines Alters durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses schwer getroffen wird.