Eine Überprüfung der öffentlichen Interessen an der Kündigung ergibt, dass insbesondere keine mildere Massnahme ersichtlich ist, die einen zweckmässigen Betrieb in gleicher Weise gewährleisten könnte. Denn die oben dargelegten, vorgängig ergriffenen milderen Massnahmen sind erfolglos verlaufen, und haben weder eine Entspannung der Zusammenarbeitskonflikte noch eine Hemmung ebensolcher gebracht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wenig Einsicht an eigenem Fehlverhalten erkennen lässt, wie aus seinen aktenkundigen Schreiben hervorgeht. So nimmt der Beschwerdeführer in seinen Schreiben oft eine sein Verhalten rechtfertigende Haltung ein.35