5.3 Weitere Gründe, weshalb die Kündigung unverhältnismässig sein soll, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. In die Verhältnismässigkeitsprüfung sind als private Interessen die mehrjährige Anstellungsdauer und insbesondere das Alter des Beschwerdeführers, welches es nicht einfach macht, eine neue Stelle zu finden, einzubeziehen. Eine Überprüfung der öffentlichen Interessen an der Kündigung ergibt, dass insbesondere keine mildere Massnahme ersichtlich ist, die einen zweckmässigen Betrieb in gleicher Weise gewährleisten könnte.