Aus den Akten ist damit ersichtlich, dass der Beschwerdeführer stets ernst genommen worden ist mit seinen Anliegen im Konflikt mit B. Soweit die Vorinstanz Einfluss auf besagten Konflikt nehmen konnte, hat sie das im Rahmen des ihr Zumutbaren gemacht, und ist damit ihrer Fürsorgepflicht hinreichend nachgekommen.