Demnach muss die Kündigung erstens ein geeignetes Mittel zur Problemlösung sein, muss sie zweitens in dem Sinn erforderlich sein, dass nicht weniger einschneidende Massnahmen ebenfalls zum Ziel führen würden, und muss drittens eine Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt beziehungsweise zumutbar erscheinen lassen.32 Mit zu berücksichtigen sind Aspekte, die aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers fliessen. Die Fürsorgepflicht des Kantons entspricht derjenigen, die Art. 328 OR33 für das privatrechtliche Arbeitsverhältnis vorsieht. Zwar ist die Fürsorgepflicht nicht ausdrücklich im bernischen Personalrecht geregelt.