4.8.1 Die Voraussetzungen für die Beendigung eines Anstellungsverhältnisses sind aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen, und die Auflösung muss stets angemessen sein (Art. 5 Abs. 2 BV29).30 Dies gilt unbesehen des Umstandes, dass gewisse Aspekte der Verhältnismässigkeit bereits bei der Beurteilung des triftigen Grundes beziehungsweise der Missbräuchlichkeit der Kündigung einfliessen.31 Demnach muss die Kündigung