5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, indem der Beschwerdeführer mit seinem Problem mit dem Kollegen B alleine gelassen worden sei. Ersterer sei von letzterem systematisch gemobbt worden; der Beschwerdeführer sei damit nicht nur alleine gelassen worden, sondern ihm sei absurderweise auch noch gekündet worden, weil er den Konflikt mit seinem Kollegen nicht alleine in den Griff bekommen habe. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, die Kündigung sei nicht verhältnismässig gewesen.