4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer unbestrittenermassen zerrüttet ist, und der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten das Arbeitsklima nachhaltig stört. Die Vorinstanz ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass triftige Gründe für eine Kündigung vorliegen. Der Vollständigkeit halber ist hier anzumerken, dass die Verwarnung aus dem Jahre 2015 nicht zur Begründung der Kündigung herangezogen worden ist; auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen. 5. Verhältnismässigkeit