4.7.2 Die Beschwerdeinstanz verkennt nicht, dass all die Auseinandersetzungen nicht ausschliesslich dem Beschwerdeführer anzulasten sind. Unabhängig vom Verhalten des jeweiligen Kontrahenten ist aufgrund der Akten jedoch erstellt, dass der Beschwerdeführer wiederkehrende, auffallend konfliktbeladene Zusammenarbeitsverhältnisse hatte, ohne dass über die Jahre eine diesbezügliche Verminderung oder gar eine Beruhigung solch massiver Spannungen festgestellt werden könnte; im Gegenteil.