sondern im Gegenteil ein solcher – unabhängig davon, wer die Verantwortung für den Ausbruch dieses Konfliktes hatte – stärker als je eskalierte, ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis als erstellt. Ein triftiger Kündigungsgrund liegt damit rechtsprechungsgemäss vor. 26 Vgl. unpaginierte Vorakten, Aussprache / Klärung Rahmenbedingungen und Vorgaben durch die STL vom 14. Februar (recte: März) 2016 27 Vgl. auch VGE 2014/359 vom 23. Juli 2015 E. 4.1 Seite 9 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern