Zudem war die besagte Nacht andererseits die erste Zusammenarbeit der beiden Konfliktparteien seit Festlegung der Vorgaben und Erwartungen durch die Vorinstanz. Da der Beschwerdeführer demnach bis dann nur einmal Gelegenheit hatte, die Vorgaben der Vorinstanz während der Zusammenarbeit umzusetzen, ist nicht beurteilbar, ob besagte Vorgaben gegebenenfalls grundsätzlich oder nur einmalig nicht eingehalten worden wären. Von der Vorinstanz wird sodann in der angefochtenen Verfügung von „Weisungen“, die nicht eingehalten worden seien, gesprochen; um welche früheren Weisungen es dabei geht, führt sie nicht aus. Gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst.