4.5 Ob der Beschwerdeführer sich – wie er entgegen der Vorinstanz geltend macht – mit seinem Verhalten an die Vorgaben seiner Vorgesetzten vom März 2016 gehalten hat, kann vorliegend nicht beurteilt werden. Denn einerseits kann aufgrund der Akten nicht eindeutig festgestellt werden, inwiefern der Beschwerdeführer in der Nacht vom 2. auf den 3. April 2016 mehr oder weniger zur Eskalierung des Konfliktes beigetragen hat. Zudem war die besagte Nacht andererseits die erste Zusammenarbeit der beiden Konfliktparteien seit Festlegung der Vorgaben und Erwartungen durch die Vorinstanz.