So war die allgemeine Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Konfliktlösung mehrmals Inhalt von Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten gewesen, unter anderen an Mitarbeitergesprächen, vgl. vorangehende Erwägung. Dementsprechend haben die Verfahrensbeteiligten im Sommer 2015 eine diesbezügliche Zielvereinbarung abgeschlossen, in der Verhaltensziele und zu entwickelnde Schlüsselkompetenzen des Beschwerdeführers vereinbart worden sind. Auch der aktuellste Konflikt mit B war mehrfach Inhalt von Gesprächen zwischen den Verfahrensbeteiligten gewesen.