4.4 Zum Vorbringen, die Vorinstanz habe zu wenig zur Konfliktlösung zwischen dem Beschwerdeführer und B beigetragen, ist Folgendes festzuhalten: Zwar trifft es zu, dass die vorgesetzte Stelle mit richtiger Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben ebenfalls einen Beitrag zum Entstehen eines guten Arbeitsklimas leisten kann und soll.25 Anders als der Beschwerdeführer meint, haben die Vorgesetzten vorliegend jedoch diesen Beitrag geleistet. So war die allgemeine Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Konfliktlösung mehrmals Inhalt von Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten gewesen, unter anderen an Mitarbeitergesprächen, vgl. vorangehende Erwägung.