Damit macht er sinngemäss geltend, er habe sich nicht den Weisungen der Vorinstanz widersetzt; implizit macht er also geltend, dieser Kündigungsgrund sei nicht gegeben. Zusätzlich bringt er vor, die Vorinstanz sei ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen, indem sie den Kontrahenten nur Vorgaben zur Konfliktlösung gemacht hat, ohne selber Konfliktlösungen 24 Vgl. VGE 2013/389 vom 17. Juli 2014 E. 2, mit Hinweisen Seite 7 von 15 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern