4.2 Der Beschwerdeführer rügt, „laut Kündigung soll ein triftiger Grund im Sinne von Art. 20 [recte: 25] Abs. 2 PG vorgelegen haben. Das ist nicht richtig.“ Inwiefern dies nicht richtig sein soll, begründet der Beschwerdeführer jedoch nicht weiter. Insbesondere bestreitet er das ihm vorgeworfene Verhalten im Grundsatze nicht. Einzig den Vorwurf, er habe die Vorgaben seiner Vorgesetzten nicht eingehalten, bestreitet er und behauptet, sich stets darum bemüht zu haben, Konflikten mit dem Arbeitskollegen B so gut als möglich aus dem Weg zu gehen. Damit macht er sinngemäss geltend, er habe sich nicht den Weisungen der Vorinstanz widersetzt;