4. Kündigungsgrund 4.1 Art. 25 Abs. 2 PG sieht vor, dass die Anstellungsbehörde für die Kündigung triftige Gründe anzugeben hat. Diese liegen insbesondere vor, wenn die oder der Angestellte ungenügende Leistungen erbringt (Bst. a), Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet (Bst. b), durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nachhaltig stört (Bst. c) oder Arbeitskolleginnen oder –kollegen oder in einem Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehende Personen sexuell belästigt (Bst. d). Diese gesetzliche Aufzählung ist nicht abschliessend.