Die Unterzeichnenden kamen unter anderem überein, dass der Beschwerdeführer die Verantwortungsbereiche der diensthabenden Ärzte anerkennt und berücksichtigt, so dass keine weiteren stichhaltigen Beschwerden bezüglich der Fähigkeit des Beschwerdeführers zur interdisziplinären Zusammenarbeit entstehen. Weiter wurde definiert, dass der Beschwerdeführer mögliche Konfliktherde im Behandlungsteam frühzeitig erkennt und die notwendigen Massnahmen ergreift, um solche zu entspannen. Entsprechend wurde vereinbart, dass keine weiteren stichhaltigen Beschwerden bezüglich des Beschwerdeführers Fähigkeit zum Konfliktmanagement mehr erfolgen.