In Folge dieser Vorkommnisse schloss die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2015 eine Zielvereinbarung ab. Mit dieser wurden verschiedene Verhaltensziele und die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen des Beschwerdeführers vereinbart. Die Unterzeichnenden kamen unter anderem überein, dass der Beschwerdeführer die Verantwortungsbereiche der diensthabenden Ärzte anerkennt und berücksichtigt, so dass keine weiteren stichhaltigen Beschwerden bezüglich der Fähigkeit des Beschwerdeführers zur interdisziplinären Zusammenarbeit entstehen.