gen für sein Verhalten erläutert.8 Im Frühjahr 2015 ist es im Rahmen einer Zwangsbehandlung einer Patientin zu Zusammenstössen zwischen dem Beschwerdeführer und der diensthabenden Assistenzärztin gekommen.9 Gegen die in der Folge seitens der Ärztin wie auch von anderen bei der durchgeführten Zwangsmassnahme anwesenden Mitarbeitern erhobenen Vorwürfe wehrte sich der Beschwerdeführer.10 Übereinstimmend wurde der Ablauf der Zwangsbehandlung von allen Beteiligten als nicht zufriedenstellend empfunden.11 In Folge dieser Vorkommnisse schloss die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2015 eine Zielvereinbarung ab.