2.3 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgelöst. Eine Regelung bezüglich einer Abgangsentschädigung enthält besagte Verfügung nicht; dies nach der zitierten Rechtsprechung zu Recht. Denn über eine solche könnte erst in einem dem Kündigungsverfahren nachgelagerten Verfahren entschieden werden. Streitgegenstand kann daher vorliegend allein die Frage der rechtmässigen Kündigung sein. Mit dem Eventualantrag geht der Beschwerdeführer über das Anfechtungsobjekt hinaus; insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Sachverhalt