1.4 Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung, einzutreten. 2. Streitgegenstand 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter für den Fall, dass eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht möglich sein sollte, sei die Vorinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 2 PG zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Abgangsentschädigung auszurichten.