1.1 Die Vorinstanz ist als gleichgestellte Organisationseinheit der GEF unterstellt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a OrV GEF2). Die Kündigungsverfügung ist gestützt auf Art. 108 PG3 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG4 bei der GEF anfechtbar. Die GEF ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ohne Weiteres zur Beschwerde befugt. 1.3 Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt.