2. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 10. Juni 2016 Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) erhoben. Er beantragt: 1. Es sei die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 29 Abs. 1 PG zu verpflichten, den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen. 2. Eventualiter, nämlich für den Fall, dass eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht möglich sein sollte, sei die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 29 Abs. 2 PG zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Abgangsentschädigung auszurichten.