1. Die Beschwerde vom 28. April 2016 wird gutgeheissen. Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 30. März 2016 werden aufgehoben, soweit sie die Festsetzung der lastenausgleichberechtigten bzw. mit Pauschalen abzugeltenden Stellenprozente in den Bereichen Sozialhilfe oder Kindes- und Erwachsenenschutz betreffen und die Festsetzung der Stellenprozente auf der Nichtberücksichtigung überjähriger Abklärungsfälle beruht. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Verfahrenskosten werden keine gesprochen. 4. Parteikosten werden keine gesprochen.