Art. 22 Abs. 3 KESG zuwider. Die Frage, ob die Vorinstanz eine Praxisänderung vorgenommen hat oder nicht und ob eine solche zulässig wäre, kann angesichts des Schlusses, dass die beschriebene Praxis ohnehin als unzulässig beurteilt wird, offen bleiben. 3. Kosten