Für die Festsetzung der Stellen sind demzufolge sämtliche in einem Jahr hängigen Fälle zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz angewandte Zählungsmethode ermöglicht demgegenüber keine vollumfängliche Abgeltung der dem Beschwerdeführer anfallenden Kosten und läuft deshalb dem Sinn und Zweck von 29 Vgl. Erw. 2.4.4 hievor Seite 15 von 17 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern