2.4.7 Zusammengefasst führt die Auslegung von Art. 22 Abs. 3 KESG und Art. 10 Abs. 3 aZAV zu folgendem Ergebnis: Art. 10 Abs. 3 aZAV legt nur fest, welche Tätigkeiten als ein Fall zu zählen sind, nicht aber die Zählweise überjähriger Fälle. Sinn und Zweck von Art. 22 Abs. 3 KESG ist die vollumfängliche Abgeltung der den Gemeinden durch den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts entstehenden Kosten. Massgebend sind deshalb die von einer Gemeinde für den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts innerhalb eines Kalenderjahres benötigten Ressourcen. Für die Festsetzung der Stellen sind demzufolge sämtliche in einem Jahr hängigen Fälle zu berücksichtigen.