Zum andern ist eine solche Bestimmung des Stellenbedarfs sachgerecht, da nicht bestritten werden kann, dass dem Beschwerdeführer durch die Fortführung der Abklärung im Folgejahr zwar kein Mehraufwand entsteht im Vergleich zu innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Fällen, der Aufwand für die Bearbeitung des Auftrags jedoch im Folgejahr auch nicht einfach entfällt, sondern weiterbesteht, und dass dafür die entsprechenden Ressourcen auch im Folgejahr zur Verfügung stehen müssen. Mit der erneuten Erfassung der pendenten Abklärungsaufträge im Jahr nach der Auftragserteilung werden dem Beschwerdeführer somit die tatsächlich benötigten Stellen zugesprochen und die entspre-