Vielmehr bestimmt sich dadurch der Stellenbedarf im Folgejahr nach Massgabe der nach wie vor pendenten Fälle. Zum andern ist eine solche Bestimmung des Stellenbedarfs sachgerecht, da nicht bestritten werden kann, dass dem Beschwerdeführer durch die Fortführung der Abklärung im Folgejahr zwar kein Mehraufwand entsteht im Vergleich zu innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Fällen, der Aufwand für die Bearbeitung des Auftrags jedoch im Folgejahr auch nicht einfach entfällt, sondern weiterbesteht, und dass dafür die entsprechenden Ressourcen auch im Folgejahr zur Verfügung stehen müssen.