Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Obschon es selbstverständlich zutreffend ist, dass den Gemeinden bei Abklärungen, die sich über zwei Kalenderjahre erstrecken, nicht zwangsläufig ein grösserer Aufwand oder höhere Kosten entstehen als bei solchen, die innerhalb desselben Jahres abgeschlossen werden, irrt die Vorinstanz, wenn sie die vom Beschwerdeführer geforderte Zählweise als „doppelte“ Abgeltung bewertet. Zum einen verdoppeln sich die dem Beschwerdeführer zu erstattenden Beträge nicht, wenn die Abklärungsaufträge sowohl im Erteilungs- als auch im Folgejahr gezählt werden.