Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, mit einer einmaligen Zählung der Fälle im Jahr der Auftragserteilung würden der Gemeinde sämtliche ihr anfallenden Kosten abgegolten, da nicht einsichtig sei, weshalb eine überjährige Abklärung den Gemeinden mehr Kosten (doppelt so hohe) als eine während des Jahres erledigte Abklärung verursache. Bei einer doppelten Abgeltung erhielte der Beschwerdeführer der Vorinstanz zufolge mehr als ihm gestützt auf Art. 22 Abs. 3 KESG zustehe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.