10 Abs. 1 aZAV). Ein Abklärungsauftrag kann dementsprechend erstmals im Kalenderjahr der Auftragserteilung als Fall gezählt werden, bei einem Überdauern des Kalenderjahres ist er jedoch auch im Folgejahr wiederum als Fall zu zählen. Von einer doppelten Zählung kann insoweit nicht gesprochen werden, als die massgebende Berechnungsperiode eben das Kalenderjahr ist; eine doppelte Zählung würde nur dann vorliegen, wenn eine als ein Fall zu zählende Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres mehrfach berücksichtigt würde.