Gemäss Art. 8 Abs. 1 aZAV legt die Vorinstanz jährlich für jeden kommunalen Dienst die für den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts benötigte Zahl der Fach- und Administrativpersonalstellen fest. Ausschlaggebend ist also, welche personellen Ressourcen die Gemeinden für den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (und somit auch für die Erledigung der Abklärungsaufträge der KESB) während eines Jahres benötigen. Massgebende Periode ist somit ein Kalenderjahr. Für die Festsetzung der Stellen zu berücksichtigen sind sämtliche in einem Kalenderjahr hängigen Fälle (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 aZAV).