KESG sieht vor, dass der Kanton den Gemeinden die im Rahmen der Tätigkeiten nach Art. 22 Abs. 2 KESG anfallenden Kosten abgilt. Sinn und Zweck dieser Norm ist es, die Kosten, die den kommunalen Diensten bei der Ausübung von Tätigkeiten im Bereich des KES entstehen, auf den Kanton zu übertragen, da es sich beim KES heute um eine rein kantonale Aufgabe handelt, bei welcher alle Entscheidungsträger Teil des Kantons sind.27 Der Gesetzgeber hat den Kanton somit verpflichtet, den Gemeinden deren gesamte Aufwendungen für den KES zu erstatten.28