2.4.6 Da sich der Sinn und Zweck des zu beurteilenden Art. 10 Abs. 3 ZAV aus den ihm übergeordneten Normen im KESG ergibt, macht es vorliegend Sinn, die systematische und teleologische Auslegung zu verbinden: Die infragestehende ZAV-Bestimmung ist demnach im Lichte der systematischen Auslegung als aus Art. 22 Abs. 3 und 4 KESG fliessende Vorschrift zu beurteilen, wobei der Sinn und Zweck der ZAV-Bestimmung durch die teleologische Auslegung von Art. 22 Abs. 3 KESG bestimmt wird. Art. 22 Abs. 3 KESG sieht vor, dass der Kanton den Gemeinden die im Rahmen der Tätigkeiten nach Art. 22 Abs. 2 KESG anfallenden Kosten abgilt.