werden konnte. Die Ausführungen in den BSIG vom November 2013 und 2014 lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass ein überjähriges Abklärungsmandat nur bei Eingang des Auftrags, nicht aber im Folgejahr als Fall gezählt werden darf. Vielmehr deutet die Formulierung auf die Anwendbarkeit derselben Zählweise, wie sie für die Führung einer Beistandschaft oder Vormundschaft verwendet wird. Vor diesem Hintergrund erscheint der zitierte Passus in der BSIG vom 2. November 2015 nicht als Präzisierung, sondern als Neuerung bzw. Änderung der bisherigen Praxis. Eine solche Praxis widerspricht jedoch den massgebenden Bestimmungen, wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen.