2. Weitere Aufgaben im Auftrag einer KESB (ZAV Art.3 Bst. a, c, d, e, f, g, h) Pro Abklärungsauftrag einer KESB kann ein Fall geltend gemacht werden. Muss der Sozialdienst zum Schutz einer bestimmten Person im gleichen Jahr mehrfach auf Anordnung der KESB aktiv werden, ist dies als ein Fall zu erfassen (ZAV Art. 10 Abs. 3). Ist in einer Familie die 26 Situation von mehreren Kindern abzuklären, kann pro Kind ein Fall geltend gemacht werden.