2. Weitere Aufgaben im Auftrag einer KESB: Pro Abklärungsauftrag einer KESB kann ein Fall geltend gemacht werden. Muss der Sozialdienst zum Schutz einer bestimmten Person im gleichen Jahr mehrfach auf Anordnung der KESB aktiv werden oder führt er bereits eine Beistandschaft (gem. Ziff. 1), kann nur ein Fall erfasst werden. Ist in einer Familie die Situation von mehreren Kindern abzuklären, kann pro Kind ein Fall geltend gemacht werden. Ein Abklärungsauftrag kann statistisch als Fall erfasst werden, sobald der Auftrag beim Sozialdienst eingegangen ist.