25 Vortrag der Justiz- Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur ZAV, Ausführungen zu Art. 10, S. 6 Seite 12 von 17 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2.4.5 Die geltungszeitliche Auslegung führt zu folgendem Ergebnis: Die BSIG Information / Weisung vom 2. November 2015 (BSIG Nr. 8/860.111/1.2) widerspiegelt das aktuelle Normverständnis der Vorinstanz. Sie hält hinsichtlich der in die Jahresstatistik aufzunehmenden Fälle folgendes fest: