Sie begründet diese Unterscheidung jedoch nicht mit dem unterschiedlichen Aufwand, sondern damit, dass ein Abklärungsauftrag in der Regel auf zwei bis drei Monate befristet sei, eine Beistandschaft hingegen bis zum Eintreten eines Beendigungsgrundes bestehen bleibe. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass es die Beschwerdeinstanz nicht als überzeugend erachtet, die unterschiedliche Zählweise für Abklärungsaufträge bzw. Beistandschaften mit deren verschiedenartigen Natur – die ersteren befristet, die zweiten auf unbestimmte Zeit geführt – zu begründen.