Zwar hält die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung fest, dass ein Abklärungsauftrag nicht wie eine Beistandschaft behandelt werden könne. Sie begründet diese Unterscheidung jedoch nicht mit dem unterschiedlichen Aufwand, sondern damit, dass ein Abklärungsauftrag in der Regel auf zwei bis drei Monate befristet sei, eine Beistandschaft hingegen bis zum Eintreten eines Beendigungsgrundes bestehen bleibe.