Dem Vortrag zur ZAV sind somit ebenfalls keine eindeutigen Hinweise zum Umgang mit überjährigen Fällen zu entnehmen. Von den Verfahrensbeteiligten wird nicht bestritten, dass Arbeiten für die KESB auch dann als „Fall“ zählen, wenn sie nur einen relativ geringen Aufwand verursachen. Zwar hält die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung fest, dass ein Abklärungsauftrag nicht wie eine Beistandschaft behandelt werden könne.