2.4.4 Die historische Auslegung ergibt was folgt: Dem Vortrag zur ZAV vom 12. September 201225 lässt sich zum damaligen Art. 10 Abs. 3 ZAV folgendes entnehmen: „Absatz 3 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass grundsätzlich alle Arbeiten für die KESB auch dann als „Fall“ zählen, wenn sie nur einen relativ geringen Aufwand verursachen. Allerdings sind verschiedenartige im Verlaufe des Jahres anfallende Tätigkeiten, welche dieselbe unterstützungsbedürftige Person betreffen, nicht als mehrere Fälle, sondern nur als ein Fall zu führen.“