Der Vorschrift ist einzig zu entnehmen, dass einerseits die vorliegend infragestehenden Abklärungsaufträge als Fälle im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 2 ZAV gelten und somit für die Ermittlung des Stellenbedarfs zu berücksichtigen sind, und andererseits, dass verschiedenartige im Verlaufe eines Kalenderjahres anfallende Tätigkeiten, welche dieselbe unterstützungsbedürftige Person betreffen, nur als ein Fall zu führen sind. Sie äussert sich jedoch nicht zur vorliegend umstrittenen Frage der wiederholten Zählung überjähriger Fälle.