Entgegen den Auffassungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz erlaubt der Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 aZAV weder einen Schluss zugunsten der wiederholten Zählung überjähriger Fälle noch zuungunsten einer solchen Zählweise. Der Vorschrift ist einzig zu entnehmen, dass einerseits die vorliegend infragestehenden Abklärungsaufträge als Fälle im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 2 ZAV gelten und somit für die Ermittlung des Stellenbedarfs zu berücksichtigen sind, und andererseits, dass verschiedenartige im Verlaufe eines Kalenderjahres anfallende Tätigkeiten, welche dieselbe unterstützungsbedürftige Person betreffen, nur als ein Fall zu führen sind.